OGH 11Os163/96

11Os163/96Supreme CourtOct 11, 1996

Full text

OGH 11Os163/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 1 c E Vr 11262/95 anhängigen Strafsache gegen Dr. Ernst W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. August 1996, AZ 19 Bs 333/96 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dr. Ernst W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen Dr. Ernst W***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 1 c E Vr 11262/95 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (im Stadium der Hauptverhandlung) anhängig.

Dr. Ernst W*****, dem nach dem Inhalt der Anklageschrift (ON 175) Malversationen bei der Abwicklung von An- und Verkaufsaufträgen von Wertpapieren mit einer Schadenshöhe von zumindest 273,298.670,-- S zur Last liegen, befindet sich seit 13. Oktober 1995 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) in Untersuchungshaft. Zuletzt wurde - nach mehreren Verhandlungstagen - die Hauptverhandlung am 21. Juni 1996 auf unbestimmte Zeit vertagt (ON 202).

Mit Beschluß vom 5. August 1996 ordnete der Vorsitzende die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund an (ON 213). Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 30. August 1996, AZ 19 Bs 333/96 (= ON 223 des Vr-Aktes), nicht Folge gegeben.

Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich die vorliegende Grundrechtsbeschwerde des Dr. Ernst W*****, die einerseits den Wegfall des dringenden Tatverdachtes, andererseits die Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft behauptet.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Was zunächst den dringenden Tatverdacht betrifft, konnte das Oberlandesgericht Wien - unter Bedachtnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse (123 in ON 223) - davon ausgehen, daß seit seiner Vorentscheidung vom 16. November 1995 (ON 105) keineswegs eine Abschwächung, sondern insgesamt vielmehr eine Verstärkung dieses Verdachtes eingetreten ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Verwertung der von den Zeugen Manfred B***** und Rudolf L***** vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Aussagen bei der Beurteilung der Verdachtslage mit dem Argument kritisiert, diese Zeugen hätten in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch gemacht (373 a/IX), übersieht er, daß die Befragung der beiden Zeugen im Vorverfahren im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung (§ 162 a StPO) erfolgte (ON 109 und 110); insoweit kommt daher die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 2 a StPO zum Tragen.

Mit seinen Ausführungen über den - nur einen einzigen Faktenkomplex betreffenden - Kurswert verhandelter Aktien ist der Angeklagte auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dkfm. W***** (ON 189) sowie neuerlich auf die aktenkonforme Wiedergabe des bezüglichen Verfahrensergebnisses in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zu verweisen.

Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Plessur/Schweiz vom 8. Dezember 1995 (erliegend in Band IX) ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen; denn das genannte Gericht hat zum einen dem im gegenständlichen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten nur deshalb keine Relevanz zuerkannt, weil auf Grund dieses Gutachtens noch keine Verurteilung erfolgt ist; zum anderen hatte es nur über die - im gegebenen Zusammenhang nicht relevante - Haftung einer Tochtergesellschaft der vom Angeklagten als Geschäftsführer geleiteten S***** Finanzbeteiligungs-BeratungsgesmbH unter den diesbezüglichen fallspezifischen Gegebenheiten nach Schweizer Zivilrecht zu befinden.

Schließlich kann - zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes - auch von einer Unangemessenheit der Untersuchungshaft bzw von der Unverhältnismäßigkeit ihrer Dauer keine Rede sein, weil bei Beurteilung einer realistischen Straferwartung die Schadenshöhe innerhalb des dadurch bedingten Strafrahmens (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) mit in Rechnung zu stellen ist.

Da somit Dr. Ernst W***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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