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14Os156/96•OGH 14Os156/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Massauer, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dejan S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juni 1996, GZ 4 b Vr 5.781/96-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelsverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dejan S***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (I/A/2) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (I/B/2) schuldig erkannt und zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er den bestehenden Vorschriften zuwider
(zu I/A/2) Suchtgift in einer großen Menge, nämlich
a) im Feber 1996 ca 15 Gramm Heroin aus "Jugoslawien" aus- und nach Österreich eingeführt;
b) von Ende April bis Ende Mai 1996 in Wien ca 40 bis 60 Gramm Heroin in Verkehr gesetzt, indem er es dem (zugleich abgeurteilten) Robert R***** verkaufte oder ihm auf Kommission überließ;
(zu I/B/2) von 1993 bis Ende Mai 1996 in Wien außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG wiederholt Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain, erworben und besessen.
Nur den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 5 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zunächst 15 Gramm Heroin (dessen Reinheitsgrad nicht festgestellt ist) nach Österreich eingeführt, dieses Suchtgift dann gestreckt und teils selbst konsumiert, teils dem Robert R***** verkauft oder ihm in Kommission gegeben. Da er dem R***** - nach dessen als glaubwürdig beurteilter Aussage - insgesamt 40 bis 60 Gramm Heroin überlassen hat, nimmt das Erstgericht an, daß er "nicht nur das von ihm geschmuggelte Heroin, sondern auch aus der Szene erworbenes Suchtgift in Verkehr setzte" (US 11). Das letzte dem R***** übergebene Briefchen mit Heroin wurde sichergestellt. Die Analyse ergab 15 % Reinsubstanz, welchen Prozentsatz das Erstgericht in Ansehung der in Verkehr gesetzten Heroinmenge dem Schuldspruch zugrunde legte. Bei der eingeführten Menge ging es ersichtlich von einem höheren Reinheitsgrad aus und stellte daher bezogen sowohl auf die eingeschmuggelte, als auch auf die in Verkehr gesetzte Heroinmenge ein erhebliches Überschreiten der Grenzmenge (1,5 Gramm rein) fest (US 13).
Diese Mengenfeststellungen sind - der Beschwerde zuwider - auch unter Bedachtnahme auf die teilweise Überschneidung der von den verschiedenen Tathandlungen erfaßten Heroinmengen weder mit sich selbst im Widerspruch noch undeutlich. Sie sind auch nicht unzureichend begründet, weil sich die Tatrichter insoweit auf die belastenden Angaben des Mitangeklagten Robert R*****, das Teilgeständnis des Angeklagten hinsichtlich der Suchtgifteinfuhr und das gerichtsmedizinische Analysegutachten stützen konnten. Feststellungen über die näheren Umstände, wie der Beschwerdeführer zu der "aus der Szene" erworbenen Suchtgiftmenge gekommen ist, mußten mangels Entscheidungsrelevanz nicht getroffen werden.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist eine Konsequenz der Erfolglosigkeit seiner Beschwerde (§ 390 a StPO).
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