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10Ob2392/96d•OGH 10Ob2392/96d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Firma Peter S***** GmbH, , vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Walter M, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Günther Karpf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert 300.000,-- S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 30. Juli 1996, GZ 4 R 78/96i-11, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Mai 1996, GZ 27 Cg 77/96v-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach herrschender Rechtsprechung und älterer Lehre können Feststellungsbegehren, für die eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommt, durch einstweilige Verfügungen grundsätzlich nicht gesichert werden (SZ 21/47, 29/86, 38/58, 43/119; RZ 1974, 213; JBl 1993, 597 = EvBl 1993/117; Heller/Berger/Stix, EO 2698). In Ausnahmefällen wird der Grundsatz von der neueren Judikatur durchbrochen, wenn etwa im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung eines Kaufvertrages betreffend eine Liegenschaft Verfügungen über den Ranganmerkungsbeschluß verboten werden sollen (JBl 1988, 658), wenn ein stattgebendes Feststellungsurteil unmittelbare Auswirkungen auf das Firmenbuch oder auf die Rechte der Gesellschafter und der Geschäftsführung einer Gesellschaft hätte (EvBl 1992/141 = ecolex 1992, 564 = RdW 1992, 209) oder wenn hinter dem Feststellungsprozeß bedingte oder künftige Leistungsansprüche stecken, die vorerst mit Leistungsklage gar nicht geltend gemacht werden können wie bei dem Begehren auf Feststellung, Wohnungseigentumsbewerber zu sein (JBl 1994, 547 = ecolex 1994, 161 = RdW 1994, 77; vgl auch NZ 1983, 156 zur Rechtfertigung einer einstweiligen Verfügung durch Klage auf Feststellung, daß der Kläger Wohnungseigentumswerber sei). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor: Das Klagebegehren richtet sich auf die Feststellung, daß eine 1994 zwischen den Streitteilen geschlossene Vertriebsvereinbarung infolge später erfolgter einvernehmlicher Vertragsaufhebung rechtsunwirksam sei. Mit einstweiliger Verfügung soll dem Beklagten untersagt (verboten) werden, das näher bezeichnete Produkt der Klägerin zu vertreiben, zu bewerben oder sonst irgendwie damit zu handeln. Das Klagebegehren und die beantragte einstweilige Verfügung stehen nicht in einem solchen Zusammenhang, daß der zu sichernde Anspruch unmittelbar aus einer Stattgebung der Klage folgen würde, betagt oder bedingt wäre; die behauptete Aufhebung der Vertriebsvereinbarung stellt nur eine von mehreren Vorfragen für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin dar, wobei nicht einzusehen ist, warum dieser Unterlassungsanspruch (etwa dahin, daß der Beklagte schuldig sei, das Vertreiben und Bewerben der Produkte oder den Handel damit zu unterlassen) nicht bereits jetzt geltend gemacht werden könnte. Die dagegen im außerordentlichen Rechtsmittel vorgebrachten Argumente (wie etwa, daß es unzumutbar sei, eine "Vielzahl von Unterlassungsklagen gegen den Beklagten für alle denkbaren eventuellen Handlungen" einzubringen), vermögen nicht zu überzeugen.
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