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4Ob2318/96b•OGH 4Ob2318/96b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Bettina P*****, geboren am , des mj. Thomas P, geboren am , und des mj. Oliver P, geboren am , alle in Obsorge ihrer Mutter Margit P, vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz, Amt für Jugend und Familie, als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Franz P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5. September 1996, GZ 13 R 302/96i, 13 R 303/96m, 13 R 304/96h, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Im vorliegenden Verfahren geht es allein um die Unterhaltsvorschüsse, die den drei Kindern gewährt werden. Das Rekursgericht hat die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 7 Z 1 UVG aufgrund des derzeitigen Einkommens des Vaters errechnet (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen S 14.450,-- monatlich). Die dem Vater zugekommene Abfertigung wurde nicht einbezogen, so daß die diesbezüglichen Ausführungen des Vaters ebenso gegenstandslos sind wie die Ausführungen zu dem in der Vergangenheit festgesetzten Unterhalt. Die vom Rekursgericht festgesetzten Unterhaltsvorschüsse entsprechen der Leistungsfähigkeit des Vaters. Welche Beträge in der Vergangenheit exekutiv hereingebracht werden konnten, ist ohne Bedeutung.
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