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4Ob2320/96x•OGH 4Ob2320/96x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Manfred K*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, ***** 2. Siegfried J*****, beide vertreten durch Dr.Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren S 460.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 9. Juli 1996, GZ 6 R 139/96z-7, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Daß das vom Kläger gestellte Verbotsbegehren nicht den Hinweis auf den in der Klage und vom Rekursgericht hervorgehobenen, für den Kläger abträglichen Inhalt des Begleittextes enthielte und demnach unschlüssig sei, trifft nicht zu. Wird in Verbindung mit dem veröffentlichten Lichtbild des Klägers, des Bürgermeisters einer Stadtgemeinde, behauptet, der Kläger hätte es seiner Tochter "gerichtet" und bemühe sich nach Kräften, seiner Tochter in die richtige Position unter seiner Führung zu bringen - so die im Unterlassungsgebot verwendete Formulierung -, dann kommt darin hinlänglich deutlich der für den Kläger abträgliche Sinngehalt des beigegebenen Textes zum Ausdruck, wird es doch als (zumindest) unkorrekt empfunden, wenn jemand seine öffentliche Stellung dazu benützt, seinem Kind eine günstige berufliche Position zu verschaffen, im übrigen wäre bei anderer Ansicht nicht die - von den Beklagten angestrebte - Abweisung des Begehrens, sondern nur eine deutlichere Fassung im Sinne des Klagevorbringens (Anschein einer Bevorzugung der Tochter: S. 7) gerechtfertigt.
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