The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
11Os166/96•OGH 11Os166/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tasin D***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 1996, GZ 6 c Vr 850/95-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tasin D***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A/1.), des Vergehens nach § 14 a SGG (A/2.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (B/), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C/) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D/) schuldig erkannt.
Nähere Ausführungen dazu sind deshalb nicht geboten, weil die mit
Ausnahme des Schuldspruchs wegen Urkundenunterdrückung zu D/ des
Urteilssatzes dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5 a StPO erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung
entbehrt. Denn die Mängelrüge (Z 5) wendet sich - wie schon
Formulierungen wie "... hat das Erstgericht keine bzw eine nur
unzureichende Begründung getroffen, warum (der Zeuge) K***** vor mir
Angst hat", bzw "... ist man allfälligen Phantasien von Zeugen
hilflos ausgeliefert ..." zeigen - nur nominell gegen Begründungsgebrechen, der Sache nach aber - ohne daß es der Detailerwiderung bedarf - ebenso wie die Tatsachenrüge (Z 5 a), durch Problematisierung der Glaubwürdigkeit der die Schuldsprüche tragenden Aussagen von Zeugen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Das Erstgericht hat - abgesehen davon, daß es nicht verpflichtet war, alle Verfahrensergebnisse im Detail zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen bzw sich bei deren Würdigung mit allen (zum Teil erst nachträglich) ins Treffen geführten Argumenten zu befassen - unter aktengetreuer Wiedergabe der verwerteten Verfahrensergebnisse mit einer den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Begründung zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es der Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.