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14Os165/96•OGH 14Os165/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Katalin K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 erster Satz und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gyözö F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Juli 1996, GZ 7 d Vr 13.377/95-198, ferner über eine Beschwerde gemäß § 6 Abs 5 StEG dieses Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gyözö F***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt (Punkt BB des Urteilssatzes) und zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom weiteren Vorwurf der Beteiligung an zwei Diebstählen aus Selbstbedienungsläden wurde er im Zweifel freigesprochen.
Die Vorhaft vom 20.Dezember 1995 bis 20.Mai 1996 wurde ihm auf die Strafe angerechnet. Hinsichtlich der weiteren Vorhaft bis zu seiner Enthaftung am Tag der Urteilsfällung (4.Juli 1996) verneinte das Schöffengericht einen Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit b StEG mangels Entkräftung des Tatverdachtes.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Gyözö F***** am 20.Dezember 1995 in Wien die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich die zugleich abgeurteilten Monika B*****, Gyula K***** und Karolyne T***** sowie den gesondert verfolgten Laszlo K***** "bei" (gemeint: nach - siehe US 18 unten) dem zu Punkt AA/A/III des Urteilssatzes beschriebenen Diebstahl in der Filiale Tstraße dabei unterstützt, die dort gestohlenen Parfums im Wert von 40.634 S zu verheimlichen, indem er die genannten Personen nach ihrer Rückkehr vom Tatort mit seinem Taxi samt der Beute wegführte, nach einer gewissen Fahrtstrecke den Laszlo K***** mit dem Diebsgut aussteigen ließ und die anderen Täter bis zur Verhaftung durch die Polizei weiterbeförderte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Beschluß über die Ablehnung einer Haftentschädigung mit Beschwerde an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nach dem Wiedererscheinen seiner Fahrgäste vor dem Drogeriemarkt, zu welchem Zeitpunkt er sie als Diebe erkannte, "gar nichts anderes machen konnte, als eben weiterzufahren", kann weder der Beschwerdeschrift noch den Akten entnommen werden. Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund unvollständiger oder unzureichender Begründung (Z 5) bilden soll, ist auf diesen Einwand keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).
Auch die die subjektive Tatseite bestreitende und insoweit Feststellungsmängel geltend machende Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung der Anfechtungsvoraussetzungen, denn der Beschwerdeführer übergeht die dazu im Urteil ohnedies vollständig und unmißverständlich getroffenen Konstatierungen, wonach er die Vortäter in Kenntnis des erfolgten Diebstahls vom Tatort weggeführt und es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß der Wert der verheimlichten Diebsbeute über 25.000 S lag (US 15, 16, 18).
Schließlich versagt auch der auf entschuldigenden Notstand nach § 10 StGB abzielende Beschwerdeeinwand (Z 9 lit b) schon aus formellen Gründen. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren niemals damit verantwortet, daß er die Tat zur Abwendung eines ihm unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils begangen hätte, geschweige denn, daß ihm kein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre. Den dazu in der Beschwerde angestellten spekulativen Erwägungen fehlt jede substantielle Grundlage in den Akten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als in keinem Punkte gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus folgt, daß über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
Die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten wegen Entschädigung für seine strafgerichtliche Anhaltung fällt im gegebenen Fall von vornherein nicht in den Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofes (§ 6 Abs 5 StEG).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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