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3Ob2395/96v•OGH 3Ob2395/96v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei Rbausparkasse GmbH ***** vertreten durch Dr.Paul Appiano und andere Rechtsanwälte in Wien, und anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Günther B, wegen S 116.344,58 sA und anderer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der beiden Pfandgläubiger 1.) H***** GmbH Co KG, ***** 2.) R***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 9.Oktober 1996, GZ 3 R 284/96d-89, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Montafon vom 26.August 1996, GZ 4 E 5425/92s-84, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluß den Rekursen der beiden Pfandgläubiger gegen den Nachtragsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes (ON 84), in welchem Zuweisungen nur an im Range vor den Rechtsmittelwerbern gesicherte Pfandgläubiger erfolgten, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die gegen den zweitinstanzlichen Beschluß erhobenen Revisionsrekurse der Pfandgläubiger sind indessen gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, dessen Anwendung durch die Sonderbestimmung des § 239 Abs 3 EO nicht ausgeschlossen ist (SZ 61/246 ua), jedenfalls unzulässig, weil die von den beiden Revisionsrekurswerbern jeweils betriebenen Forderungen und damit ihr Beschwerdegegenstand, sowie der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz jeweils S 50.000,- nicht übersteigen. Aus den Akten ist festzustellen, daß die H***** GmbH Co KG eine Forderung von S 15.889,- sA betreibt: Dies erhellt aus dem zu ON 1 vorgelegten Grundbuchsauszug über die EZ ***** Katastralgemeinde L***** vom 24.6.1992 - CLNr 66; weiters aus dem Beschluß des Erstgerichtes vom 4.5.1993, ON 57, Punkt 3.44. sowie aus dem beigeschafften Akt 4 E 526/96f des Erstgerichtes. Die R***** GmbH betrieb zu E 5973/92d des Erstgerichtes eine Forderung von S 18.316,- sA, wie dies aus dem bereits oben genannten Beschluß des Erstgerichtes ON 57, Punkt 3.48. hervorgeht. Diese von ihnen betriebenen Forderungen stellen auch die aus den jeweiligen Rechtsmitteln der beiden Pfandgläubiger hervorgehenden Kostenbemessungsgrundlagen dar.
Demzufolge sind die Revisionsrekurse der beiden Pfandgläubiger ohne sachliche Behandlung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.
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