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12Os140/96 (12Os141/96, 12Os146/96)•OGH 12Os140/96 (12Os141/96, 12Os146/96)
12Os140/96 (12Os141/96, 12Os146/96)Supreme CourtNov 21, 1996
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Jürgen N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den "Antrag auf Wiedereinsetzung" des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.Juli 1996, GZ 28 Vr 2015/95-205, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und die Nichtigkeitsbeschwerde werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Hans-Jürgen N***** wurde (A) - richtig: - der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 StGB, (B) des Vergehens nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG, (C) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen (D) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, (E) des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292 a StGB, (F I) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB und (F II) der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er (A) in Pfaffenhofen und an anderen Orten (I) von Anfang Jänner 1993 bis 17.Juni 1993 als faktischer Geschäftsführer und vom 18.Juni 1993 bis 30.September 1993 als Geschäftsführer der Firma D***** GesmbH fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des gegenüber mehreren Gläubigern verschuldeten Unternehmens herbeigeführt, indem er den Betrieb des Immobiliengeschäftes ohne Eigenkapitalbasis und ohne ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten aufnahm; (II) in der Zeit vom 12.Oktober 1994 bis 28.November 1994 als Geschäftsführer und vom 1.April 1994 bis 11.Oktober 1994 sowie vom 29.November 1994 bis 6.Dezember 1995 als faktischer Geschäftsführer des zu I bezeichneten Unternehmens in Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der Firmengläubiger oder wenigstens eines von ihnen fahrlässig vereitelt bzw geschmälert, indem er insbesondere neue Schulden einging (im einzelnen auch durch Veranlassung von Werbeinseraten bei der Firma S***** - Anklagefaktum C I - und bei der Firma Schlüsselwerbung M***** - Anklagefaktum C III - durch Mitarbeiter), alte Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte; (III) von Anfang 1995 bis 30.Juni 1995 als faktischer Geschäftsführer der Firma V***** GesmbH fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses gegenüber mehreren Gläubigern verschuldeten Unternehmens herbeigeführt, indem er insbesondere den Geschäftsbetrieb ohne entsprechende Eigenkapitalbasis und ohne wirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten unter gleichzeitigem Eintritt in Altschulden aufnahm; (IV) vom 1.Juli 1995 bis 6.Dezember 1995 als faktischer Geschäftsführer der Firma V***** GesmbH in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen fahrlässig vereitelt bzw geschmälert, insbesondere durch Begründung neuer und Bezahlung alter Schulden; (B) in Pfaffenhofen und Telfs als Geschäftsführer nachangeführter Dienstgeberfirmen Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten, nämlich (I) vom 12.Oktober 1994 bis 28. November 1994 die Firma D***** GesmbH betreffend Beiträge für September und Oktober 1994 in der Höhe von insgesamt 46.893,99 S zum Nachteil der Tiroler Gebietskrankenkasse; (II) von November 1993 bis August 1994 hinsichtlich der Firma N***** GesmbH Beiträge von insgesamt 336.948,88 S zum Nachteil der Tiroler Gebietskrankenkasse; (C) in Pfaffenhofen und an anderen Orten in Tirol mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese (bzw die von ihnen vertretenen Unternehmen) um insgesamt mehr als 500.000 S am Vermögen schädigten, nämlich (I) im August 1994 Verfügungsberechtigte der Firma H***** durch die Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit bzw der Zahlungsfähigkeit der Firma D***** zu Dienstleistungen zur Schädlingsbekämpfung im Gasthaus "G*****" - Schaden 25.000 S; (II) im Oktober 1991 Richard W***** durch die Vorgabe seiner Rückzahlungswilligkeit zur Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von 200.000 S; (III) im November 1992 Erich K***** durch die Vorgabe seiner Rückzahlungswilligkeit bzw der Zahlungsfähigkeit der Firma N***** zur Überlassung eines Geldbetrages von 250.000 S; (IV) vom 22. Juni 1995 bis 23.November 1995 Dietmar B***** durch die Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit bzw der Zahlungsfähigkeit der Firma D***** zur Durchführung von Fahrzeugreparaturen - Schaden: 85.755,20 S; (V) am 4.September 1994 durch die Vorgabe vertragskonformer Redlichkeit den Pachtinteressenten Zafer C***** zur Übergabe von 57.000 S Bargeld und zur Einwilligung in eine Kompensationsvereinbarung über 43.000 S (Gesamtschaden: 100.000 S); (D) in Pfaffenhofen in der Zeit zwischen 15. Juni 1994 und 23.April 1995 ein ihm anvertrautes Gut von 25.000 S übersteigendem Wert, nämlich einen von Elke M***** zur Abdeckung von Kaufnebenkosten aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung erhaltenen Betrag von 100.000 S, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sich zugeeignet; (E) am 13.Oktober 1994 vor dem Bezirksgericht Telfs ein unvollständiges Vermögensverzeichnis unterfertigt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, indem er im Vermögensverzeichnis der Firma D***** als deren Geschäftsführer den Bestand des am 16.August 1994 mit der Firma N***** GesmbH geschlossenen Pachtvertrages verschwieg; (F I) am 6.Juli 1995 in Reutte vor Gericht als Zeuge im arbeitsgerichtlichen Verfahren 45 Cga 114,115/95 des Landesgerichtes Innsbruck bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, nämlich durch die Angaben (1) "seit Oktober 1994 habe ich keine Zahlungen mehr bekommen", (2) "weiters hatte ich eine Mitarbeiterin, die hat B***** geheißen ... sie war auch bei der Aufstellung in Beilage 2 (gemeint: Kassabericht) behilflich"; schließlich (F II) im Mai oder Juni 1994 Marga G***** durch das Anbieten von 100.000 S zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen versucht, indem er sie zur wahrheitswidrigen Bestätigung einer zwischen der Raika T***** und Hans-Jürgen N***** bzw der Firma V***** in bezug auf den Verkauf des Hotels "S*****" vereinbarten Kreditvermittlungsprovision zu bewegen trachtete.
Nach der Urteilsfällung in erster Instanz beantragte der Angeklagte mit Eingabe vom 4.Juli 1996 (239 ff/VIII) die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" mit dem dazu ausdrücklich erklärten Antragsziel, "das nicht rechtskräftige Urteil aufzuheben und die Hauptverhandlung zu wiederholen". Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Gesetz (§ 364 Abs 1 StPO) ausschließlich gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs offensteht, der hier gestellte Antrag somit jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, war er - infolge des mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundenen Entscheidungsanlasses durch den Obersten Gerichtshof (sinngemäß § 364 Abs 2 Z 3 StPO) - als vorweg unzulässig zurückzuweisen.
Die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hingegen geht aus folgenden Erwägungen zur Gänze fehl:
Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, daß sie die Behauptung einer Verletzung entscheidender Verteidigungsinteressen durch die Nichtaufnahme (schriftlich) beantragter Beweise bzw Nichterörterung vermeintlich wesentlicher Teilaspekte in der Hauptverhandlung ausschließlich auf solche schriftlichen Initiativen des Angeklagten stützt, die in der Folge in der Hauptverhandlung nicht zum Gegenstand einer entsprechenden mündlichen Antragstellung gemacht wurden. Gerade eine derartige Antragstellung während der Hauptverhandlung ist aber nach dem Gesetz unabdingbare Formalvoraussetzung für eine prozeßordnungsgemäße Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes, an der es im konkreten Fall über den bereits erörterten Umfang hinaus auch insoweit ermangelt, als im Rahmen der Verfahrensrüge auch ein verteidigungsabträglicher Zeitdruck bei der Akteneinsicht kritisiert wird.
Die in der Beschwerdeargumentation zum Urteilsfaktum D (Veruntreuung eines Betrages von 100.000 S zum Nachteil der Elke M*****) sowohl aus der Sicht der Mängel- (Z 5) als auch der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermißte Fundierung der subjektiven Tatbestandskomponenten des § 133 StGB hinwieder finden sich - der Beschwerdeauffassung zuwider vollständig und mit der gebotenen Eindeutigkeit - in den entsprechenden Passagen der Urteilsgründe (US 30, 49 f), die sich im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen Elke M*****, Christine K*****, Brigitte P***** und Dr.Ne***** stützen. Der dagegen erhobene Einwand einer "wirklichkeitsfremden" Bejahung des dem Angeklagten angelasteten Zueignungsvorsatzes erschöpft sich daher in dem hier unbeachtlichen Versuch einer für den Angeklagten vorteilhaften Korrektur der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Lediglich vollständigkeitshalber bleibt hinzuzufügen, daß es mit den Denkgesetzen durchaus im Einklang steht, wenn das Erstgericht die auf unrechtmäßige Bereicherung ausgerichtete dolose Zueignung des zur treuhändischen Bestreitung anfallender Kaufnebenkosten hingegebenen Betrages von 100.000 S auch daraus ableitete, daß der Angeklagte die Rückstellung dieser Summe nach Wegfall der Widmungsgrundlagen trotz entsprechender Zusicherung letztlich beharrlich unterließ, ohne andererseits bis zur Vertragsauflösung partiell angefallene Kaufnebenkosten abgegolten zu haben.
Die das Faktum F II (versuchte Bestimmung der Marga G***** zur wahrheitswidrigen Bestätigung einer tatsächlich ausdrücklich ausgeschlossenen Kreditvermittlungsprovision) betreffende Beschwerdebehauptung einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe bleibt den Nachweis des geltend gemachten formalen Begründungsmangels schuldig, weil sie eine faßbare Konkretisierung jener angeblichen Widersprüche in den Angaben der Zeugin G***** unterläßt, deren Erörterung im angefochtenen Urteil vermißt wird. Der bloße Hinweis auf im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Geschäftsfall angefallene Zivil- und Strafverfahren vermag dabei die gebotene argumentative Substantiierung der Mängelrüge nicht zu ersetzen.
Was den Betrugskomplex C anlangt, so erschöpft sich die tatrichterliche Begründung der dazu als erwiesen angenommenen Vorsatzkomponenten keineswegs in dem Hinweis auf die (auch hier vom Erstgericht durchaus formal mängelfrei als aussagekräftig beurteilten) äußeren Begleitumstände und die tristen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten (insbesondere seine ungeregelte Einkommenssituation). Diese Faktoren werden vielmehr in den Urteilsgründen umfassend mit jenen Verfahrensergebnissen in Zusammenhang gesetzt, aus denen sich (auch in Verbindung mit den Aussagen der insoweit tatbetroffenen Zeugen) eine besondere Anfälligkeit des Angeklagten für (fortgesetzte) Eigentumsdelinquenz ableiten läßt (US 48 f, 53 f).
Zum Faktum C V schließlich liegt dem Angeklagten im entscheidenden Kern zur Last, Zafer C***** (unter Ausnützung von dessen sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten) um 100.000 S geschädigt zu haben, indem er ihm beim Abschluß eines Unterpachtvertrages die selbständige Führung eines Gasthausbetriebes in Aussicht stellte. Abgesehen davon, daß es in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung bleibt, ob der betrogene Pächter noch im Oktober oder schon im November 1994 mit der rechtlichen Unzulässigkeit der eigenständigen Betriebsfortführung konfrontiert wurde, liegt die dazu behauptete Widersprüchlichkeit der relevierten Urteilspassage (US 27) in Wahrheit nicht vor, weil darin ohnedies unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß die dem 2.November 1994 zugeordnete neuerliche Betriebseröffnung "auf Rechnung und Risiko der Firma D***** GesmbH" stattfand, während Zafer C***** in der vorausgegangenen Phase der Betriebsführung "in Eigenregie" gewirkt hatte.
Letztlich erweist sich auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) im bisher nicht erörterten Umfang als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich mit dem zum Faktenkomplex C (Betrug) erhobenen Einwand fehlender Feststellungen "sowohl hinsichtlich der Willens- als auch der Wollenskomponente" - ersichtlich gemeint: Wissens- und Wollenskomponente - betrugsspezifischen Tätervorsatzes über die gerade dazu unmißverständlichen Urteilspassagen hinwegsetzt (US 29 iVm US 45 bis 49).
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck ebenso zu befinden haben wie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem angefochtenen Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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