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14Os148/96•OGH 14Os148/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin L***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 20.März 1996, GZ 11 Vr 493/95-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin L***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 29.Oktober 1995 in Grünburg durch Entzünden eines Feuers in einem unmittelbar neben dem ehemaligen Lagerhaus am Bahnhofsgelände abgestellten Eisenbahnwaggon an fremden Sachen, nämlich an drei Waggons der Österreichischen Gesellschaft für Eisenbahngeschichte, ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst (in der darüber hinausgehenden Absicht, das ehemalige Lagerhaus und damit das darin untergebrachte, von ihm geführte Fitneßzentrum ohne Einwilligung des Gebäudeeigentümers Dipl.Ing.Eberhart N***** durch ein Übergreifen der Feuersbrunst zu vernichten) verursacht.
Der unter Bezugnahme auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht erschloß die Täterschaft des Angeklagten aus einer Reihe von Indizien (US 9 f), nämlich dessen (nicht bestrittenen, durch die Beobachtung seines Kraftfahrzeuges durch drei Zeugen belegten) Anwesenheit am Tatort während einer vom Brandsachverständigen für die Brandentstehung ermittelten Zeitspanne (S 126/II), den erheblichen finanziellen Problemen (iVm dem Bestehen einer Inventar- und Betriebsausfallsversicherung; vgl S 76, 132/II), der im Fitneßzentrum im Fensterbereich aus Papier errichteten "Brandbrücke" (vom Waggon zum Büro), den ungewöhnlich vielen im Gebäude plazierten Gasflaschen und dem auffälligen Verhalten bei der Hausdurchsuchung, bei der L***** äußerte, sein Leben sei zerstört, ferner seine Pistole an sich nahm, (angeblich) um damit Selbstmord zu begehen.
Die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) haften dem Urteil nicht an.
Eine Erörterung der Äußerung des Sachverständigen Dr.L*****, nicht angeben zu können, wo der Brand exakt seinen Ausgang nahm, konnte unterbleiben, weil der Experte keinen Zweifel daran ließ, daß das Feuer im Inneren des mittleren Waggons (S 123 und 125/II) entzündet wurde und ihm lediglich (brand- bzw löschbedingt) die - nicht entscheidende - noch genauere Lokalisierung verwehrt war (S 124/II).
Auch mit der vom Sachverständigen erwähnten Schwierigkeit der Ermittlung des Brandentstehungszeitpunktes mußte sich das Schöffengericht bei der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht auseinandersetzen, zumal die relevante Zeitspanne ohnedies ermittelt wurde.
Mangels einer Beweisgrundlage dafür, daß es dem Angeklagten unmöglich gewesen wäre, in das Innere des erwähnten frei zugänglichen (vgl S 495/I) Waggons vorzudringen, in welchem das Feuer gelegt wurde, war das Erstgericht auch nicht verhalten, die Modalitäten der Annäherung an den Tatort festzustellen.
Mit dem Argument, wonach sich aus den Angaben der Zeugen "kein Hinweis" dafür ergebe, daß Personen mit einem auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellten PKW "geflüchtet wären, oder sich andere Personen als der Angeklagte zum Zeitpunkt des Brandausbruches am Bahnhofsgelände aufgehalten haben" (US 8), hat das Schöffengericht ersichtlich kein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis des Beschwerdeführers konstatiert, sondern - der Beschwerde zuwider - aktengetreu zum Ausdruck gebracht, daß den belastenden Umständen die Beobachtung eines nach der Tat (mit einem PKW in suspekter Weise) "Flüchtenden" (US 8) nicht entgegensteht. Es kann daher auf sich beruhen, ob Helmut L***** den weißen Personenkraftwagen nach der Alarmierung der Feuerwehr nicht mehr wahrnahm, weil der Besitzer inzwischen weggefahren war (vgl S 27/I), oder weil L***** nach seiner Rückkehr nicht mehr auf dieses Fahrzeug achtete (vgl S 115/II).
Das weitere Vorbringen zur Mängelrüge, der Angeklagte sei vom Vorwurf des Versicherungsbetruges freigesprochen worden, sodaß es an einem geeigneten Beweggrund für die Brandstiftung fehle, läßt außer acht, daß die zum Betrugsvorwurf festgestellten Aktionen vom Erstgericht - zum Vorteil des Nichtigkeitswerbers - erkennbar rechtsirrtümlich (vgl § 151 StGB) bloß als straflose Vorbereitungshandlungen beurteilt wurden. Solcherart bekämpft der Beschwerdeführer auf aktenfremder Grundlage die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit welcher der Rechtsmittelwerber lediglich neuerlich seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, verfehlt den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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