OGH 1Ob2026/96i

1Ob2026/96iSupreme CourtDec 16, 1996

Full text

OGH 1Ob2026/96i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot J*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 500.000,-- sA, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die mit "Nichtig und Wiederaufnahme" bezeichnete Eingabe der klagenden Partei vom 29.4.1996 wird

zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 26.3.1996 wies der Oberste Gerichtshof eine vom Kläger eingebrachte außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Am 29.4.1996 richtete der Kläger eine Eingabe an den Obersten Gerichtshof, die mit "Zivilgerichtsklage - Nichtig und Wiederaufnahme" überschrieben ist. Dieses versehentlich dem Verfassungsgerichtshof zugestellte Schriftstück langte am 8.10.1996 beim Obersten Gerichtshof ein. Mit Note vom 10.10.1996 wurde die Eingabe dem Kläger zur Verbesserung durch deren Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt. Ungeachtet seiner Ankündigung, sich "selbst vertreten" zu wollen, bedürfe eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof der anwaltlichen Fertigung.

Daraufhin langte am 17.10.1996 ein Schriftsatz des Klägers ein, der folgenden Wortlaut hat: "Antrag auf Verfahrenshilfe - Beigebung eines Anwaltes!".

Nunmehr wurde das Bezirksgericht Hollabrunn ersucht, dem Kläger Rechtsbelehrung in bezug auf die prozessualen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Verfahrenshilfeantrags zu erteilen und ihn gegebenenfalls zur Stellung eines entsprechenden Antrags anzuleiten. Das um Rechtshilfe ersuchte Gericht lud den Kläger für den 27.11.1996 unter Bekanntgabe des Themas "Voraussetzungen für die Bewilligung eines Verfahrenshilfeantrags", die Zustellung ist ausgewiesen. Zu diesem Termin ist der Kläger nicht erschienen.

Die Eingaben des Klägers sind zu einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet, das Verbesserungsverfahren ist erfolglos geblieben. Demnach war der Schriftsatz vom 29.4.1996 zurückzuweisen.

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