AUSL EGMR Bsw25964/94

Bsw25964/94Other CourtDec 17, 1996

Full text

AUSL EGMR Bsw25964/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1996

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Ahmed gegen Österreich, Urteil vom 17.12.1996, Bsw. 25964/94.

Spruch

Art. 3 EMRK, § 48 FrG 1997, § 36 Abs. 2 FrG 1997 - Abschiebung und Art. 3 EMRK.

Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung des Bf. nach Somalia (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein somal. Staatsangehöriger, reiste 1990 in Österreich ein. Seinem Asylantrag wurde 1992 stattgegeben und ihm der Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt. 1993 wurde er wegen versuchten Raubes verurteilt, 1994 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen und ihm der Flüchtlingsstatus entzogen. Nach seiner bedingten Entlassung wurde der Bf. in Schubhaft genommen, diese jedoch vom zuständigen UVS wieder aufgehoben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Kms. die österr. Reg. gemäß Art. 36 VerfO (Einstweilige Maßnahmen) aufgefordert hatte, für die Dauer des Verfahrens über die Bsw. von der Abschiebung des Bf. abzusehen. Dadurch wäre der Bf. jedoch länger als die gesetzlich festgelegte Höchstdauer von 2 1/2 Monaten (vgl. § 48 (2), (4) FrG) in Schubhaft gewesen. Im April 1995 erklärte das Bundesasylamt die Abschiebung für zulässig, denn der Bf. sei aufgrund seiner Verurteilung wegen versuchten Raubes eine Gefahr für die Öffentlichkeit. Im November 1995 wurde die Abschiebung des Bf. gemäß § 36 (2) FrG letztendlich von der Bundespolizeidirektion Graz für ein Jahr aufgeschoben.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Somalia gefoltert, misshandelt und getötet werden, seine Abschiebung somit Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) verletzen.

1992 wurde dem Bf. der Flüchtlingsstatus eingeräumt, insb. unter Berücksichtigung seiner Darlegungen über die drohende Verfolgung im Falle seiner Rückkehr sowie der allgemeinen politischen Situation in Somalia. Nach zwei Jahren wurde ihm der Flüchtlingsstatus wieder aberkannt und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen. Begründet wurden diese Entscheidungen allein mit seiner strafrechtlichen Verurteilung, ohne die Folgen seiner Abschiebung zu bedenken. Im Verfahren vor dem GH wurden von der österr. Reg. die Vorbringen des Bf. über die Gefahr der Verfolgung und Folter in Somalia nicht widerlegt. Die politische Situation in Somalia hat sich seit 1995 nicht geändert. Die Abschiebung des Bf. nach Somalia würde solange eine Verletzung von Art. 3 EMRK sein, solange er dort einer konkreten und ernsthaften Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt ist (einstimmig).

Anm: Die Kms. hat in ihrem Ber. vom 5.7.1995 festgestellt, dass eine Abschiebung des Bf. nach Somalia Art. 3 EMRK verletzen würde (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.12.1996, Bsw. 25964/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 15) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_1/Ahmed.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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