OGH 15Os126/97

15Os126/97Supreme CourtAug 28, 1997

Full text

OGH 15Os126/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.August 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ibrahim Ö***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Beischlafes mit Unmündigen nach §§ 206 Abs 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Mai 1997, GZ 8 b Vr 7722/95-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ibrahim Ö***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Beischlafes mit Unmündigen nach §§ 206 Abs 1 und 15 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Blutschande nach §§ 211 Abs 1 und 15 StGB und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er unter Ausnützung seiner Stellung als Erziehungsberechtigter seiner am 1.Mai 1983 geborenen Tochter Zerrin Ö***** in der Zeit von 1988 bis Mai 1993 die Genannte (wiederholt) an den Geschlechtsteilen streichelte, in der Zeit von Mai 1993 bis Mai 1995 in wiederholten Angriffen sein Glied an ihrem äußeren Geschlechtsteil rieb, in der Zeit von Anfang Mai 1995 bis einschließlich 5.Juli 1995 in wiederholten Angriffen sein Glied in die Scheide der Tochter einführte, wobei es zum Samenerguß kam, und am 6.Juli 1995 einen Beischlaf zu unternehmen versuchte, indem er sie küßte, streichelte und sie aufforderte, ein Suppositorium als Verhütungsmittel zu verwenden.

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht beschäftigte sich in seiner Beweiswürdigung mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Zerrin Ö*****, wobei es insbesondere auch die Gründe in Betracht zog, die die Genannte bewogen hatten, ihre ursprünglich den Beschwerdeführer belastenden Angaben zu widerrufen (was nach dessen Verurteilung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach sich zog); es erachtete die nunmehrige, den Angeklagten wiederum wie ursprünglich belastende Deponierung der Zeugin für glaubhaft, zumal sie in Übereinstimmung mit polizeilichen Ermittlungsergebnissen steht (US 8).

Indem der Nichtigkeitswerber aus dem vom Schöffengericht ohnedies erörterten Verhalten der Zeugin erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch abzuleiten trachtet und sich auf seine leugnende Verantwortung bezieht, unternimmt er nichts anderes als einen im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Soweit er hingegen die Aussagen der Zeugen Fatma K***** und Efraim Ö***** dahin deutet, diese hätten es nicht für möglich gehalten, daß er die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, entfernt er sich vom protokollierten Inhalt dieser Aussagen in der Hauptverhandlung, in der die beiden genannten Zeugen - wie im übrigen auch vor dem Untersuchungsrichter - nichts anderes deponierten, als daß ihnen ein sexueller Mißbrauch der Tochter des Angeklagten nicht aufgefallen sei, was das Erstgericht zutreffenderweise dahin verstehen konnte, daß sie keine persönlichen Wahrnehmungen über die Tathandlungen machten; ist es doch kaum anzunehmen, daß der Angeklagte die Taten in Gegenwart dritter Personen verübt hätte.

Der Oberste Gerichtshof findet nach Prüfung der Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.

Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung fällt damit dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).

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