OGH 4Ob217/97h

4Ob217/97hSupreme CourtSep 9, 1997

Full text

OGH 4Ob217/97h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara R*****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,-, Revisionsinteresse S 480.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13.Mai 1997, GZ 15 R 26/97x-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die angefochtene Entscheidung hält sich in allen Belangen im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 78 UrhG.

In SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 = Marmor, Stein und Eisen hat der Oberste Gerichtshof die Rechtslage in der BRG referiert, in deren Rechtsordnung der Begriff der Bildnisse aus der Zeitgeschichte verwendet wird (§ 23 KUG). Hiebei wurde die dort gebräuchliche Definition der "Personen der Zeitgeschichte" wiedergegeben und erwähnt, daß "Politiker" jedenfalls unter diesen Begriff fielen. Damit hat der Oberste Gerichtshof jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, daß in Österreich jeder Politiker, insb auch ein in der Allgemeinheit weithin unbekannter Landes- oder Gemeindepolitiker, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen den Schutz nach § 78 UrhG genieße.

Soweit die Vorinstanzen der Klägerin keine allgemeine Bekanntheit zugebilligt haben, steht das nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Daß abträgliche Äußungen über den Ehepartner der abgebildeten Person auch deren Interessen beeinträchtigen können, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (MR 1995, 226-Bombenterror mwN). Das muß auch dann gelten, wenn dem Ehegatten - wie hier - vorgeworfen wird, er habe die "Führungsfiguren des gewaltbereiten Neonazismus auf seiner Liste vereinen" wollen. Das kann der Klägerin gerade auch im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit schaden.

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