OGH 14Os81/97

14Os81/97Supreme CourtSep 9, 1997

Full text

OGH 14Os81/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ali Ekber I***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.April 1997, GZ 36 Vr 1.585/96-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali Ekber I***** (nach Wiederaufnahme des Verfahrens neuerlich) des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 6.Jänner 1995 in F***** (außer den Fällen des § 201 Abs 1 StGB) Michaela O***** mit Gewalt, nämlich durch Festhalten "an der Hand" (wodurch er auch ihren Versuch, sich loszureißen, vereitelte - US 4), zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich der Berührung ihrer Scheide mit seinem Finger nötigte.

Der dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Schöffengericht gründete den Schuldspruch auf die belastende Zeugenaussage der Michaela O*****, der es Glaubwürdigkeit zuerkannte, weil sie die Tat neuerlich detailliert, in sich widerspruchsfrei und mit ihren bisherigen Angaben übereinstimmend geschildert hat. Weiters argumentierte es, daß der Verlust des Eheringes durch den Angeklagten am Tatort nur im festgestellten Tatgeschehen eine plausible Erklärung finde und die Belastungen durch Michaela O***** mit den Angaben ihres Bruders und ihrer Großeltern - welche keine Anzeige erstattet hatten - hinsichtlich des auffälligen Verhaltens sowohl des Opfers als auch des Angeklagten nach der Tat in Einklang stünden.

Folgerichtig schenkten die Tatrichter der - im Gegensatz zu seinen Einlassungen vor der Gendarmerie am 21.April 1995 (S 17/I) - seine Anwesenheit zur Tatzeit am Tatort überhaupt leugnenden Verantwortung des Angeklagten und den damit übereinstimmenden, jedoch teilweise zueinander widersprüchlichen Aussagen seines Sohnes Engin I*****, seines Schwiegersohnes Bülend I***** und seiner Tochter Duygu I***** ebensowenig Glauben wie den Angaben der Zeugen Nehide Y***** und Mirusha B*****, deren Behauptungen, das Opfer habe ihnen gegenüber jeweils einbekannt, daß keine "Vergewaltigung" stattgefunden habe, Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens waren (US 7 ff).

Mit der Mängelrüge (Z 5), wonach "das Erstgericht keine hinreichende Begründung abgegeben hat, warum es diesen Aussagen (der Zeugen Nehide Y***** und Mirusha B*****) keine Glaubwürdigkeit zuspricht", übt der Beschwerdeführer bloß Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung. Das Erstgericht hat nämlich seine Überzeugung, wonach Michaela O***** anläßlich ihres Zusammentreffens mit Nehide Y***** "nichts über den Vorfall vom 06.01.1995 gesprochen" und "insbesondere .... nichts davon angegeben (hat), daß ihre Angaben betreffend den Vorfall vom 06.01.1995 nicht den Tatsachen entsprechen würden" bzw Mirusha B***** gegenüber nie etwas davon sagte, daß sie diesen Vorfall betreffend gelogen habe (US 6 f), auf die solche Äußerungen bestreitende - mit der im wesentlichen oben dargestellten Begründung als glaubwürdig beurteilte - Aussage der Michaela O***** gegründet und dabei einerseits empirisch einwandfrei dargelegt, daß sie keinen Grund hatte, sich der völlig fremden Nehide Y***** anzuvertrauen (US 15) und andererseits auf die unterschiedlichen Darstellungen der Mirusha B***** verwiesen. Dabei hat es auch die Tatsache, daß die zuletzt genannte Zeugin im Rahmen eines - anläßlich mit eines nach ihrer Vernehmung durch das Bezirksgericht Landegg über das idente Beweisthema verübten Selbstmordversuches geschriebenen - Abschiedsbriefes eine derartige Äußerung des Opfers erstmals berichtete, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 15 f).

Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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