OGH 6Ob254/97i

6Ob254/97iSupreme CourtSep 11, 1997

Full text

OGH 6Ob254/97i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dkfm.Dr.Hans Peter H*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ing.Peter W*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Mag.Axel Bauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren 240.000,-- S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8.Juli 1997, GZ 1 R 121/97i-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß den §§ 78 und 402 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Bei rufschädigenden und gleichzeitig auch ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen trifft dem beklagten Täter die Beweislast (Bescheinigungslast) für die Richtigkeit seiner Behauptungen. Diese Wahrheitsbescheinigung hat der Beklagte nicht erbracht. Er kann sich schon deshalb zur Begründung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht auf die Judikatur zur Zulässigkeit kritischer Äußerungen im Rahmen des politischen Meinungsstreits berufen. Auch dort gilt der Grundsatz, daß eine im Zuge eines kritischen Meinungsstreits erfolgte Herabsetzung des Gegner durch unwahre Tatsachenbehauptungen das Maß einer zulässigen politischen Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v uva).

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