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8Ob271/97d•OGH 8Ob271/97d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz B*****, vertreten durch Mag.DI. Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ruth D*****, vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,-, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Dezember 1996, GZ 4 R 239/96p-35, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Vorinstanzen sind der neueren Rechtsprechung zum schlüssigen Verzicht auf Vertragsaufhebung (JBl 1988, 581) gefolgt. Die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als Treu und Glauben widersprechende Vereitelung der Naturalrestitution stellt keine auffallende Fehlbeurteilung dar (in diesem Sinne bereits 8 Ob 2212/96v) und ist zudem einzelfallbezogen. Das Vorbringen, der Kläger habe zeitgleich mit dem von der Beklagten gestellten Begehren auf Vertragsaufhebung von der Veräußerung des Unternehmens erfahren, weshalb er daraus keinen schlüssigen Verzicht auf Vertragsaufhebung habe ableiten können, ist schon deshalb unbeachtlich, weil es aktenwidrig ist. Nach dem Inhalt des Protokolles ON 18 hat die Beklagte erst nach der Bekanntgabe des Verkaufs ihre Einwendungen nur mehr darauf gestützt, daß sie Vertragsaufhebung geltend mache.
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