OGH 8ObA290/97y

8ObA290/97ySupreme CourtSep 18, 1997

Full text

OGH 8ObA290/97y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rohrer und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Waltraud Bauer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch Draxler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Land Wien, Stadtschulrat für Wien, Wien 1, Dr.-Karl-Renner-Ring 1, vertreten durch Dr.Peter Zöllner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Mai 1997, GZ 8 Ra 99/97f-63, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.November 1996, GZ 27 Cga 154/94b-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.436,48 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 406,08 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Begründung der Berufungsentscheidung, die beklagte Partei habe vor Kündigung des Klägers das gemäß den §§ 9 f PVG gebotene Verfahren nicht beachtet, insbesondere sei es der Personalreferentin der beklagten Partei erkennbar gewesen, daß die Erklärung des Obmannes des Zentralausschusses vom 24.6.1994 zur Mitteilung der Kündigungsabsicht der beklagten Partei vom 22.6.1994 nicht auf eine Beschlußfassung des Zentralausschusses zurückgehen könne, ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Soweit die Revision von den Feststellungen des Erstgerichtes (AS 339 f) abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt; insbesondere ist festgestellt, daß der Vorsitzende den Zentralausschuß zur Erörterung nicht einberufen und es keine Sitzung des Zentralausschusses zur Erörterung gegeben habe. Die Revisionsausführungen, den Zentralausschuß halte zum Schulschluß laufend Sitzungen ab, bei denen auch kurzfristig eindeutige Angelegenheiten behandelt würden, sind durch die Feststellungen nicht gedeckt; dies gilt auch für die behauptete "vorsorgliche" Beschlußfassung aufgrund einer telefonischen Vorausverständigung (Amtsvermerk vom 22.6.1994). Im übrigen ist auf die vergleichbare Rechtsprechung zu § 105 Abs 2 ArbVG (Arb 10.002 = DRdA 1982, 129) zu verweisen; nach dem Zeitablauf (und den Feststellungen der Vorinstanzen) konnte die gebotene Behandlung im Zentralausschuß für die Personalreferentin erkennbar nicht erfolgt sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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