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4Ob247/97w•OGH 4Ob247/97w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Monika S*****, Inhaberin der Firma R*****, vertreten durch Dr.Helgar Georg Schneider, Rechtsanwalt in Bregenz, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Thomas H*****, vertreten durch Dr.Arnold Trojer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 21.Juli 1997, GZ 2 R 185/97f-10, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Revisionsrekurs bekämpft die durch den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 528 mwN; RZ 1993/24, MR 1993, 30 - "Bohr- und Fräsmaschine"). Rechtsfragen erheblicher Bedeutung werden nicht aufgezeigt. Von einer Scheinbegründung der Vorinstanzen kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Sie haben eingehend ausgeführt, aus welchen Erwägungen sie bei gleichzeitiger Würdigung der übrigen vorliegenden eidesstättigen Erklärungen jene des Kunden M***** nicht als ausreichend erachten, um den behaupteten Vorwurf zu bescheinigen.
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