OGH 4Ob250/97m

4Ob250/97mSupreme CourtSep 23, 1997

Full text

OGH 4Ob250/97m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** GmbH Co KG, 2. M***** GmbH, ***** beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei t***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11.Juli 1997, GZ 2 R 87/96w-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklag- ten Partei wird gemäß (§§ 78, 402 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach den maßgebenden Angaben der Beklagten (ÖBl 1993, 73 - Badezimmerradio) konnten Interessenten das Kombinationsangebot zu einem erheblich günstigeren Preis (S 299,- + S 39,- Transportkosten) erwerben, als wenn die Nebenware allein zum üblichen Preis im Fachhandel erworben wird (mindestens S 450,-). Eine Bejahung der Sittenwidrigkeit eines Vorspannangebotes kommt dann in Frage, wenn die Koppelung der Hauptware mit der preisgünstigen Nebenware geeignet ist, sachliche Erwägungen beim Konsumenten gänzlich auszuschließen; das Vorspannangebot muß also geeignet sein, Verbraucher ohne jede sachliche Prüfung allein wegen der Möglichkeit, die Vorspannware zu einem Bruchteil des üblichen Preises zu erwerben, zum Kauf einer Hauptware zu verleiten, die sie erfahrungsgemäß sonst nicht gekauft hätten (ÖBl 1993, 73 - Badezimmerradio). Ein unzulässiges Vorspannangebot liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die Auslagen für das Kombinationsangebot höher sind als die Auslagen für die Vorpannware (MR 1995, 64 - Sega-Mega-Drive-Vorspannangebot; Fitz/Gamerith, Wettbe- werbsrecht2, 71 f). Mußten demnach die Interessenten für das Vorspannangebot insgesamt S 338,- aufwenden, wovon nach der Ankündigung der Beklagten S 149,- auf die Videokassetten entfallen, und stand dem ein angekündigter (knapp unter dem üblichen Preis liegender) Preis der Nebenware von S 450,-

gegenüber, dann betrug der kalkulierte Preis für die Vorspannware einen Bruchteil ihres üblichen Preises (rund 1/3) und lag der Gesamtpreis des Vorspannangebotes wesentlich unter dem angekündigten und dem Marktpreis der Nebenware. Unter diesen Umständen ist nach der zitierten neueren Rechtsprechung die Sitten- widrigkeit eines Vorspannangebotes anzunehmen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.