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4Ob260/97g•OGH 4Ob260/97g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ngesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11.Juli 1997, GZ 2 R 111/96z-9, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der von der Beklagten in erster Instanz gegen die zu weite Fassung des Unterlassungsbegehrens ins Treffen geführten Befürchtung, damit würde ihr auch das Abdrucken von Gutschriften in Gratiszeitungen untersagt (S. 22), hat schon das Erstgericht damit Rechnung getragen, daß es das Verbot ausdrücklich nur für Gutscheine "als Zugaben" aussprach. Ein Gutschein (auch eines Dritten) in einer Gratiszeitung ist aber schon begrifflich keine Zugabe, weil er dann eben kein zusätzlicher Vorteil neben der Hauptware ist, (...und zum verbilligten Bezug...) der gegeben wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern.
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