OGH 12Os127/97

12Os127/97Supreme CourtSep 24, 1997

Full text

OGH 12Os127/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bajram L***** wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 2 und Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Mai 1997, GZ 4 d Vr 6797/96-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bajram L***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 2 und Z 3 SGG schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 13.April 1996 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Ismet T***** gewerbsmäßig und als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen, den bestehenden Vorschriften zuwider 991 Gramm Heroin durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler in Verkehr zu setzen versuchte, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil die ausreichende Feststellungen - und subsidiär eine gesetzeskonforme Begründung - zur gewerbsmäßigen Tatbegehung und zur "Verurteilung gemäß § 12 Abs 3 SGG" vermissende, insgesamt unsubstantiierte Beschwerdeargumentation, die dazu getroffenen Urteilsannahmen (insbesondere US 4 bis 7, 10 f) übergeht und damit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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