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6Ob276/97z•OGH 6Ob276/97z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Gertrude P*****, und 2. Renate S*****, beide vertreten durch Dr.Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigungen infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Juni 1997, GZ 41 R 343/97b-11, den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO hinsichtlich der Regel des Absatzes 2 leg cit gilt nur für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. § 49 Abs 2 Z 5 JN umfaßt aber lediglich Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen ..... Eine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag liegt aber nach der ausdrücklichen Klarstellung der Klägerin nicht vor, sodaß ein Ausspruch nach § 502 Abs 2 erforderlich und nachzuholen ist.
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