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3Ob299/97k•OGH 3Ob299/97k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Lisa A*****, geboren am 27.Februar 1989 und Thomas A*****, geboren am 15.Jänner 1992, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ing.Anton A*****, vertreten durch Mag.Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 21.August 1997, GZ 2 R 205/97t-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 18.April 1997, GZ 2 P 211/96w-13, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen werden im Umfang der Bestätigung durch das Rekursgericht aufgehoben; dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Die Kinder stellten den Antrag, den Vater zu Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 4.000 für die mj.Lisa und von S 3.500 für den mj.Thomas ab 1.11.1996 zu verpflichten. Mit dem für beide Kinder bisher geleisteten monatlichen Unterhalt von insgesamt S 4.200 könnten die Bedürfnisse der Kinder nicht gedeckt werden.
Bei Antragstellung am 13.11.1996 lag kein Unterhaltstitel vor.
Der Vater erklärte bei seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht Innsbruck als Rechtshilfegericht am 10.12.1996, er bezahle die S
4. 200 trotz seiner sehr schlechten finanziellen Situation immer noch, sei dazu jedoch nicht mehr in der Lage, sobald gegen ihn Exekution geführt werde.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 3.500 für Lisa und S 3.100 für Thomas ab 1.11.1996.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß im Umfang der Unterhaltsfestsetzung mit S 2.300 monatlich für Lisa und S 1.900 monatlich für Thomas und hob im übrigen, also hinsichtlich eines weiteren monatlichen Unterhaltsbetrags von S 1.200 je Kind den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung nicht zu, weil keine Frage von der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten besonderen Bedeutung zu lösen gewesen sei. Den bestätigenden Teil seiner Entscheidung begründete das Rekursgericht damit, nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Eltern bezahle der Vater laufend monatlich S 4.200 für beide Kinder. Aus der Tatsache der Bezahlung dieser Unterhaltsbeträge ergebe sich schon die diesbezügliche Leistungsfähigkeit des Vaters, sodaß im Umfang eines Gesamtbetrags von S 4.200 monatlich nicht näher auf die Prozentkomponente der Judikatur einzugehen sei. Berücksichtige man das Alter der beiden Kinder von acht und sechs Jahren, so erweise sich die Aufteilung der bezahlten Summe mit S 2.300 für die mj.Lisa und S 1.900 für den mj.Thomas als angemessen. In diesem Umfang bestehe die Unterhaltsverpflichtung jedenfalls, weil einerseits von der Leistungsfähigkeit des Vaters, andererseits aber auch von der Bedürftigkeit der Kinder auszugehen sei; der Regelbedarf für die mj.Lisa liege bei S 3.150, für den mj.Thomas bei S 2.470.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Die Annahme des Rekursgerichtes, der Vater bezahle nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Eltern laufend monatlich S 4.200 für beide Kinder, findet im Akteninhalt keine Deckung. Abgesehen davon, daß der Vater eine derartige Zahlung nur bis zu seiner Einvernahme am 10.12.1996 behauptet, für die Zukunft jedoch die Einstellung der Zahlungen, wenn gegen ihn (von dritter Seite) Exekution geführt werde, in Aussicht gestellt hat, haben die Minderjährigen in ihrem am 11.12.1996 eingebrachten Antrag auf Gewährung des vorläufigen Unterhalts nach § 382 a EO die Behauptung aufgestellt, daß der Vater derzeit keinen Unterhalt leiste. Bei dieser Sachlage findet die Annahme des Rekursgerichtes, in einem Gesamtbetrag von S 4.200 monatlich sei die Leistungsfähigkeit des Vaters jedenfalls gegeben, keine Deckung.
Das Erstgericht wird vielmehr bei seiner neuerlichen Beschlußfassung nach Ergänzung des Verfahrens über den gesamten Unterhaltsantrag abzusprechen haben.
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