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6Ob314/97p•OGH 6Ob314/97p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Marktgemeinde , vertreten durch Dr.Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wider die beklagte und Gegner der gefährdeten Partei Fritz S , vertreten durch Dr. Franz Riel, Rechtsanwalt in Krems, wegen Zuhaltung eines Vertrages, hier einstweilige Verfügung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27. August 1997, GZ 17 R 171/97k-27, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels derVoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß bestätigt und ausgesprochen, daß "der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig" sei, einen Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt, aber unterlassen.
Dieser Ausspruch wird im Sinne des (nach den §§ 402 und 78 EO hier anzuwendenden) § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nachzuholen sein.
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