OGH 14Os138/97

14Os138/97Supreme CourtOct 29, 1997

Full text

OGH 14Os138/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoran M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juli 1997, GZ 2 c Vr 714/97-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit Ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoran M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (1) und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

1. zwischen 8. und 11. November 1996 aus dem Kindertagesheim in *****, durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Kochtöpfe, zwei Radios, einen Staubsauger und zwei Fleckerlteppiche weggenommen;

2. am 20. Jänner 1997 den Revierinspektor Johannes L***** mit Gewalt und durch Drohung mit Gewalt, indem er mit einem Personenkraftwagen auf ihn zufuhr, sodaß er sich nur durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen konnte, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung, gehindert.

Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise berechtigt.

Zutreffend wendet der Beschwerdeführer die mangelhafte Begründung (Z 5) des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (1) ein. Denn das Schöffengericht ging bei der Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, wonach der sichergestellte Staubsauger bereits bei seinem Einzug in der Wohnung war, aktenwidrig davon aus, daß der Zeuge Slobodan T***** (ausschließlich) aussagte, sicher zu wissen, daß dies nicht der Fall war, obwohl er im Anschluß an die zitierte Deposition einräumte, daß "vielleicht ... ein Stausauger in der Wohnung, möglicherweise im Kasten, dessen Türen er nicht aufgemacht habe, war (US 7, S 211/II)".

Da sich sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, daß der aufgezeigte Begründungsmangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung wegen des Diebstahlsvorwurfs erfordert und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - ohne daß es einer Erörterung des weiteren diesbezüglichen Beschwerdevorbringens bedurfte - spruchgemäß mit partieller Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285 e StPO).

Hingegen verfehlt die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt (2) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, indem sie die - mängelfrei begründeten - Konstatierungen zum Vorsatz, den Beamten an der Amtshandlung zu hindern (US 6), nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert.

Die insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher - gleichfalls schon in nichtöffentlicher Beratung - sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Durch die Mitaufhebung des Strafausspruches sind die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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