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12Os145/97•OGH 12Os145/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ismail D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 8.August 1997, GZ 20 Vr 621/97-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der jugendliche türkische Staatsbürger Ismail D***** wurde (1) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und (2) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 1.Mai 1997 in Bregenz (1) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (zumindest) Engin A***** dem Christian P***** mit Gewalt gegen seine Person mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem er und sein Komplize (unmittelbar nach der zum Faktum 2 erfaßten Tathandlung) Christian P***** nachstellten, Engin A***** ihn mit einem Faustschlag in das Gesicht zu Boden streckte und dort von hinten festhielt, während Ismail D***** dem Tatopfer eine Geldtasche mit 8 S Münzgeld und einer Banknote zu einem Dollar (US 6) aus der Gesäßtasche zog; (2) Christian P***** durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht den Abbruch zweier Zähne sowie eine Kieferwinkelquetschung zugefügt und solcherart am Körper verletzt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Beschwerdeeinwände, daß sich der "festgestellte Vorsatz des Angeklagten" lediglich "auf das Festhalten des Opfers und auf das Wegnehmen der Geldtasche erstreckte", sich der Angeklagte "damit allein aber noch keineswegs mit jener Gewaltanwendung identifiziert" haben mußte, die zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen gewesen wäre, gehen nämlich von subjektiven Tatsachengrundlagen aus, die in den - in der Rechtsmittelausführung zwar im wesentlichen wortgetreu wiedergegebenen aber - insoweit inhaltlich eindeutig und unmißverständlich abweichenden tatrichterlichen Konstatierungen keine Deckung finden. Hat doch das Erstgericht in subjektiver Hinsicht ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß sich Ismail D***** bei seinem inkriminierten Vorgehen von einem sämtliche vom Komplizen gesetzten Gewaltakte (Niederschlagen und Festhalten des Tatopfers) einschließenden Einverständnis leiten ließ (US 6, letzter Absatz). Mangels umfassender Orientierung an den vorliegend entscheidenden Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs gelangt die auf eine Tatbeurteilung nach § 142 Abs 2 StGB ausgerichtete Subsumtionsrüge daher nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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