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10Ob388/97z•OGH 10Ob388/97z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1. Hedwig P*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Markus Distelberger, Rechtsanwalt in Herzogenburg, und 2. Elisabeth K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Christian Függer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.Juli 1997, GZ 12 R 181/96t-63, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 18.Juni 1996, GZ 9 Cg 428/93s-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es handelt sich um die Erbrechtsklage der erbl. Schwester gegen zwei Testamentserbinnen mit der Behauptung, dieses Testament sei a) gefälscht und b) darüber hinaus rechtsunwirksam, die von den Vorinstanzen übereinstimmend abgewiesen wurde.
1. Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Das Erstgericht hätte - neben dem graphologischen Sachverständigen Prof.Ing.Mag.Dr.S***** - einen weiteren Sachverständigen zum Beweis für die Fälschung des Testamentes vom 21.12.1987 vernehmen müssen, und zwar den SV Dr.D*****, der als einziger SV über eine Sammlung von Kugelschreiberpasten verfüge.
Diese bereits in der Berufung enthaltene Mängelrüge wurde vom Berufungsgericht mit eingehender Begründung verworfen. Abgesehen davon, daß es sich bei der Frage, ob zu einem Beweisthema weitere Gutachten einzuholen seien, um eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung handelt, können nach ständiger Rechtsprechung angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nicht neuerlich mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS 0043051). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit der behaupteten Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachens nicht befaßt, ist unzutreffend.
2. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache:
Die Klägerin führt hier aus, zur Frage, ob ein Testament gültig sei, wenn Ehegatten zunächst ein wechselseitiges Testament verfassen und dann einer der beiden stirbt, sodann der Überlebende in diesem Testament Verfügungen und Änderungen trifft, gebe es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Diese Fragestellung geht am vorliegenden Sachverhalt vorbei. Die testamentarische Einsetzung zunächst der Klägerin und sodann weiterer dreier Personen hat mit dem wechselseitigen Testament nichts zu tun. Der Ehegatte der Anna K***** ist 1986 gestorben, ihr wurde auf Grund des wechselseitigen Testamentes vom 25.2.1980 der ganze Nachlaß eingeantwortet. Am 21.12.1987 nahm sie dann die handschriftlichen Änderungen des Testamentes vor, das zu diesem Zeitpunkt kein wechselseitiges mehr war, sondern ein schlichtes eigenhändiges (und nicht, wie in der Revision behauptet, mündliches!) Testament mit der Einsetzung der Klägerin Maria H*****. Im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 51/85; 5 Ob 1571/94) konnte Anna K***** ohne neuerliche Unterfertigung Zusätze anbringen, die der bereits geleisteten Unterschrift vorgingen und damit durch diese gedeckt waren. Damit wurde ihr letzter Wille eindeutig erklärt: Nicht die Klägerin allein sollte Erbin werden, sondern sie, Ida H***** und die beiden Beklagten zu je einem Viertel.
Der Haupteinwand der Klägerin, das Testament sei gefälscht worden, wurde im Tatsächlichen widerlegt.
Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor und wird von der Klägerin auch nicht dargetan.
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