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8Ob317/97v•OGH 8Ob317/97v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** mj.Jennifer J*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie
20. Bezirk, 1200 Wien, Brigittaplatz 10, wegen Unterhaltsvorschuß, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.Juni 1997, GZ 43 R 544/97m-73, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil die durch das Amt für Jugend und Familie vertretene Minderjährige gar nicht einmal versucht hat, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Im übrigen bestanden im Bewilligungszeitraum begründete Bedenken gegen die Höhe des Exekutionstitels, weil - wie die Revisionsrekurswerberin selbst ausführt - ihr Titel über S 3.000,- höher als der pfändbare Betrag (ca. S 2.500,-) war (§ 7 Abs 1 Z 1 iVm §§ 3, 4 Z 1 UVG).
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