OGH 8ObA2248/96p

8ObA2248/96pSupreme CourtNov 13, 1997

Full text

OGH 8ObA2248/96p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roninger und Norbert Nischkauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann P*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Land S*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 8.417,70 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Juni 1996, GZ 8 Ra 72/96m-13, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. November 1995, GZ 37 Cga 98/95g-9, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshofes sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 21.3.1979 per 13.12.1978 als Landesvertragsbediensteter in ein vorerst befristetes, dann unbefristetes Dienstverhältnis zur beklagten Partei aufgenommen, der Fachabteilung IId Autobahnmeisterei in der Fachabteilungsgruppe Landesbau- direktion zugewiesen und als Kraftwagenlenker verpflichtet, alle im Bereich des Straßenerhaltungsdienstes anlaufenden Arbeiten durchzuführen. Hiebei wurde er in die Entlohnungsgruppe p3 des Entlohnungsschemas II eingestuft. In dieser Funktion lenkte er bis 1994 durch rund 16 Jahre regelmäßig Kraftwagen über 7,5 t und Spezialfahrzeuge. Ab 1.2.1994 änderte sich der Dienstablauf zwar nicht wesentlich; der Kläger fährt aber seither mehr mit dem Streifenbus als mit Lastkraftwagen.

Mit Beschluß der Landesregierung vom 26.4.1993 wurde Lenkern von Kraftwagen über 7,5 t und von Spezialfahrzeugen, die nicht schon in p2 eingestuft waren, nach 10-jähriger Praxis in teilweiser Berufsanerkennung eine Ergänzungszulage auf die Entlohnungsgruppe p2 zuerkannt.

Der Kläger begehrt für den Zeitraum 1.11.1993 bis 30.4.1995 die Ergänzungszulage. Er lenke regelmäßig Kraftwagen über 7,5 t und Spezialfahrzeuge; die Zulage werde mehreren anderen Arbeitnehmern der beklagten Partei in gleicher Verwendung seit 1.11.1993 auch tatsächlich bezahlt.

Die beklagte Partei beantragt Klagsabweisung. Für die Bezahlung der Zulage sei überwiegende, nämlich 11 Tage pro Monat währende Schwerfahrzeuglenkung erforderlich, welche der Kläger im Anspruchszeitraum nicht geleistet habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf, verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei; es handle sich um eine erhebliche Rechtsfrage, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle und von der Auslegung des Beschlusses der Landesregierung mehrere Dienstnehmer der beklagten Partei betroffen seien.

In rechtlicher Hinsicht meinte es, der diesbezüglich nicht eindeutige Beschluß der Landesregierung sei dahin auszulegen, daß die überwiegende Verwendung (mindestens 11 Tage im Monat) nicht nur während der Wartezeit, sondern auch danach im jeweiligen Anspruchszeitraum gegeben sein müsse. Sollte dem Kläger nicht ohnedies auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dessen Verletzung er geltend gemacht habe, die Zulage gebühren - hiezu fehlten die notwendigen Feststellungen - wären entsprechende Feststellungen über die jeweilige Verwendung im maßgeblichen Zeitraum zu treffen.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zwar aus dem vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Soweit sich der von Anfang an qualifiziert vertretene Kläger nunmehr erstmals in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof auf eine angeblich vertragswidrige, den Bestimmungen des VBG widersprechende Versetzung beruft, ist hierauf als unzulässige Neuerung nicht einzugehen.

Im übrigen bekämpft der Kläger die Auslegung des Berufungsgerichts und meint, nach 10-jähriger Tätigkeit als Schwerkraftfahrzeuglenker stünde ihm die Zulage jedenfalls zu; die 11-Tage-Regelung gelte nur für Ersatzkraftfahrer; ein solcher sei er nicht gewesen.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Richtig ist, daß der Beschluß der Landesregierung vom 26.4.1993 diese Frage nicht ausdrücklich regelt. Der Auslegung des Berufungsgerichtes ist jedoch aus folgenden Gründen zu folgen:

Aus dem Beschluß der Landesregierung ergibt sich, daß - entgegen den im Beschluß ebenfalls geregelten Zulagen für Tunnelelektriker und Tunnelleiter, die Spezialtätigkeiten ausüben, sowie Partieführern, denen eine Zulage bei Ausübung der genannten Tätigkeit sofort gebührt und die nach 10 Jahren ein Recht auf Einstufung in eine höhere Entlohnungsgruppe haben - Schwerkraftfahrzeuglenker einen Anspruch auf Zulage erst nach 10 Jahren einer derartigen Tätigkeit erwerben, wobei nur solche Zeiten zählen, in denen sie an 11 Tagen im Monat eine derartige Tätigkeit ausgeübt haben. Zeiten von Ersatzkraftfahrern - also solchen, die nicht regelmäßig, sondern nur vertretungsweise für derartige Tätigkeiten verwendet werden - können zusammengerechnet werden, sofern sie im Monat 11 Tage hiefür eingesetzt waren. Ein Anspruch auf Einstufung in eine höhere Entlohnungsgruppe besteht für Schwerkraftfahrzeuglenker nicht (Punkt c des genannten Beschlusses).

Ob nach Erreichen der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer solchen Zulage - also nach 10 Jahren einer derartigen überwiegenden Tätigkeit - für die monatliche Gewährung der Zulage erforderlich ist, daß der Fahrer weiterhin pro Monat mindestens 11 Tage an solchen Fahrzeugen eingesetzt ist, oder ob ihm danach - gleichgültig wie er dann verwendet wird - eine derartige Zulage jedenfalls gebührt, ist nicht ausdrücklich geregelt.

Da auf das Dienstverhältnis des Klägers das VBG 1948 in der Fassung des steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes anzuwenden ist, der Beschluß der Landesregierung ausdrücklich an die bundesgesetzliche Regelung anknüpft und offensichtlich eine weitgehende Gleichstellung erreichen will, ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß zur Auslegung auch die bundesgesetzlichen Regelungen heranzuziehen sind.

§ 13 VGB 1948 sieht vor, daß die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II gelten, wobei den Verwendungsgruppen "P" die Entlohnungsgruppen "p" entsprechen. Danach wird gemäß P 51.1.b der Anlage zum BDG 1979 bei Berufskraftfahrern, die - wie der Kläger - vor dem 1.1.1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, das Ernennungserfordernis der Erlernung eines Lehrberufes durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte 15-jährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahr- zeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist (P 51.4 Abs 2). Für Vertragsbedienstete des Bundes folgt daraus, daß Voraussetzung für die Einreihung in die höhere Entlohnungsgruppe ebenfalls ist, daß diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Sieht nun die landesrechtliche Regelung wie im vorliegenden Fall eine Aufstiegsmöglichkeit in "p 2" auch nach langjähriger derartiger Tätigkeit nicht vor, sondern nur die Gewährung einer entsprechenden 60 %igen Ergänzungszulage, ist aus den oben genannten Bestimmungen zu folgern, daß die Gewährung dieser Ergänzungszulage ebenfalls daran geknüpft ist, daß diese Verwendung nach wie vor gegeben ist.

Die vom Kläger angestrebte Einschränkung auf Ersatzlenker ist unzutreffend; der Beschluß der Landesregierung besagt lediglich, daß die Anspruchsvoraussetzungen auch dadurch erreicht werden können, daß diese "in Raten" erbracht werden, wenn nur insgesamt in 120 Monaten überwiegend (nämlich an mindestens 11 Tagen im Monat) eine derartige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Die Auslegung des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend, daß dem Kläger nur dann monatlich eine Schwerkraftfahrzeuglenker-Ergänzungszulage gebührt, wenn er mindestens 11 Tagen im Monat eine dementsprechende Tätigkeit ausübt, sofern ihm nicht auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine solche jedenfalls zu gewähren ist.

Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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