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6Ob326/97b•OGH 6Ob326/97b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 29. August 1978 geborenen Rupert G***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter, Christa G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 1.August 1997, GZ 20 R 95/97d-190, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 12.März 1997, GZ 1 P 1889/95p-182, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Begründung:
Rupert Gruber ist am 29.8.1997 volljährig geworden. Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter der Mutter, der (nur) bis zur Volljährlichkeit die Obsorge zukam, am 1.10.1997 zugestellt; der am 14.10.1997 zu Protokoll gegebene ao Revisionsrekurs wurde von der Mutter (namens ihres Sohnes) erhoben.
Der Mutter wird daher ein befristeter Auftrag zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ihres Sohnes zu erteilen sein. Die sie zur Entgegennahme der Zustellung der Rekursentscheidung und deren Bekämpfung ermächtigt. Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen werden, wäre die Zustellung der Rekursentscheidung an den früheren Pflegebefohlenen samt Rechtsmittelbelehrung vorzunehmen und dessen allfälliges Rechtsmittel oder der Ablauf der Rechtsmittelfrist abzuwarten.
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