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15Os163/97•OGH 15Os163/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Huba F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 13.August 1997, GZ 7 Vr 385/97-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Huba F***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 1997 in Horitschon seine am 31. August 1989 geborene leibliche Tochter Maria F*****
1. sohin eine unmündige Person dadurch, daß er sich von der Genannten im Genitalbereich waschen ließ, sich sodann unbekleidet in ein Bett legte, sie aufforderte, sich zu entkleiden, sich dann auf das entblößte Kind legte und es aufforderte, sein Glied zu lecken sowie seinen Geschlechtsteil zwischen die Beine des Kindes legte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und
2. durch die unter 1 beschriebene Tathandlung sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 a sowie 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht berechtigt.
In seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet der Beschwerdeführer, die Verurteilung sei ausschließlich auf Grund seiner eigenen, selbst belastenden Angaben erfolgt. Das Gericht wäre jedoch im Sinne der materiellen Wahrheitsforschung verpflichtet gewesen, sein "Geständnis" vor dem Hintergrund sämtlicher Beweisergebnisse zu überprüfen. Die (belastenden) Angaben des Kindes seien vor allem unter dem Druck der Mutter zustandegekommen. Die Aussage über die Verletzungen sei durch die medizinischen Untersuchungen nicht verifiziert. Die freien und offenen Schilderungen der Tathandlungen durch das Opfer seien nicht erklärbar. Das angebliche Geständnis vor der Untersuchungsrichterin sei auf sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen. Sein Bestreben sei es immer gewesen, zu überprüfen, ob das Kind von dritter Seite mißbraucht worden war, und es in Zukunft von derartigen sexuellen Angriffen zu schützen. Diese Intention hätte ihn auch dazu veranlaßt, freiwillig bei der Untersuchungsrichterin vorzusprechen und von seinem diesbezüglichen Vorgehen Mitteilung zu machen.
Dem ist zu erwidern, daß sich das Schöffengericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 4 bis 13) mit sämtlichen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und daraus logische, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmende Schlüsse gezogen hat. Insbesondere auf Grund der Angaben der Maria F***** und ihrer Mutter Mihaele Claudia F***** vor der Gendarmerie und bei den ärztlichen Untersuchungen sowie den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Mag.Andrea S*****, BI Johann G*****, Marion So*****, Brigitte L*****, dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen Mag.Holger E***** und den verlesenen Befunden des Krankenhauses Oberpullendorf sowie der Universitätskinderklinik Graz lehnten die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung als Schutzbehauptung ab und gelangten daher zu einem Schuldspruch.
Daß aus den Beweisergebnissen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes über entscheidungswesentliche Tatsachen darzustellen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 16 und 17); die Beschwerdeausführungen erweisen sich lediglich als unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Zu den behaupteten sprachlichen Problemen anläßlich der Vernehmungen des Rechtsmittelwerbers bei der Gendarmerie und vor der Untersuchungsrichterin haben sowohl BI G***** als auch Mag.S***** übereinstimmend angegeben, daß es bei den Befragungen keine Verständigungsprobleme gab und daß sie daher keinen Grund fanden, einen Dolmetsch beizuziehen. Ob vom Angeklagten möglicherweise Verletzungen des Kindes bewirkt wurden, ist nicht entscheidungswesentlich, da ihm eine Verletzung nicht angelastet wurde; doch ergibt sich aus dem von ihm selbst vorgelegten Befund der Universitätskinderklinik Graz (121/123), daß zwar eine schwerwiegende Gewaltanwendung auszuschließen sei, aber indirekte Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Hymenalsaumes in der Vergangenheit gefunden werden konnten (insbes 123).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kam der psychologische Sachverständige Mag.Holger E***** letztlich zum Schluß, daß der vom Kind geschilderte Vorfall nicht rein der Phantasie entsprungen sein kann, daß er aber möglicherweise dramatisiert zur Anzeige gebracht wurde. "Die Angaben des Kindes passen aber mit dem Geständnis des Angeklagten gut zusammen" (197 ff insb 203).
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer daher weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
In seiner auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO gestützten Rechtsrüge macht der Rechtsmittelwerber geltend, das Schöffengericht habe keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Frage des Rechtsirrtums getroffen.
Dabei übergeht er jedoch die Konstatierungen im angefochtenen Urteil, wonach Unrechtsbewußtsein vorlag und ihm anläßlich der Tathandlung bewußt gewesen sei, daß er gegenüber seinem Kind im Sinne eines sexuellen Mißbrauchs handelte (US 13). Daraus ergibt sich aber im Zusammenhang mit den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (US 4) eindeutig, daß der Beschwerdeführer bei vorhandenem Unrechtsbewußtsein die Tatbildverwirklichung nicht nur ernstlich für möglich gehalten, sondern diese bei seinen Handlungen auch hinzunehmen gewillt war.
Da die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes einen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendet Gesetz erfordert (Mayerhofer aaO § 281 E 26), ist die Rechtsrüge infolge Übergehens der angeführten Feststellungen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die (angemeldete) Berufung wegen Schuld war ebenso zurückzuweisen, weil den Strafprozeßgesetzen ein solches Rechtsmittel in kollgialgerichtlichen Verfahren fremd ist (§ 283 Abs 1 StPO).
Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch) dem Oberlandesgericht Wien zukommt (§ 285 i StPO).
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