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15Os169/97•OGH 15Os169/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9.September 1997, GZ 28 Vr 457/97-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Manfred K***** wurde des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 13.Februar 1997 in Kufstein durch Einbruch in ein Gebäude Verfügungsberechtigten der Pfarre St.Josef fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich zwei Geldkassetten mit einem Bargeldbetrag von insgesamt 940 S, ferner 16.840 S Bargeld, zwei Taschen im Wert von insgesamt 1.000 S sowie einen Laser-Pointer im Wert von 1.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Scheibe eines Bürofensters eindrückte und durch dieses in das Haus eindrang.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten undifferenziert auf Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch bekämpft er mit einer auf Z 11 leg cit gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.
Keine der Rechtsrügen ist gesetzmäßig ausgeführt. Hiefür wäre nämlich nicht nur ein Festhalten am Urteilssachverhalt und dessen Vergleichung mit dem darauf anzuwendenden Gesetz erforderlich gewesen, sondern auch der Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung des festgestellten Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30, 30 b).
Mit dem bloßen Hinweis auf seine vom Schöffengericht auch insoweit als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung, er sei zum Tatzeitpunkt so stark alkoholisiert gewesen, daß eine Zurechnungsunfähigkeit vorgelegen sei (insoweit der Sache nach Z 9 lit b), negiert der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) getroffene und formell einwandfrei begründete konträre Konstatierung, wonach er zur Zeit der Tat zwar schwer, aber nicht voll alkoholisiert war, sodaß ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand nicht vorlag (US 4 letzter Absatz iVm US 8).
Mit dem weiteren Einwand, das Gericht hätte zumindest dieser Frage nachgehen und einen Gutachter mit der Überprüfung dieser Frage beauftragen müssen, wird keiner der im § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß dargetan. Indes wäre es dem Angeklagten oder dem Verteidiger freigestanden, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen Abweisung ihm eine Verfahrensrüge offengestanden wäre. Eine erst in der Rechtsmittelschrift - demnach prozessual verspätet - nachgetragene Antragstellung ist schon wegen des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Beweisführungs- und Neuerungsverbotes unzulässig (Mayerhofer aaO E 15 a f, 18, 22; § 281 Z 4 E 4 g).
Worin der Nichtigkeitswerber einen Subsumtionsfehler (Z 10) des Erstgerichtes zu erblicken vermeint, ist den Beschwerdeausführungen auch nicht ansatzweise zu entnehmen.
Die Behauptung schließlich, außerdem lägen "die Voraussetzungen für die Annahme eines Rückfalles" nicht vor, läßt nicht nur die gebotene sachbezogene Substantiierung des damit der Sache nach relevierten materiellen Nichtigkeits- grundes nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO vermissen, sondern bestreitet in Wahrheit bloß die Existenz eines vom Schöffengericht herangezogenen (aktenmäßig gedeckten) Erschwerungsgrundes, worüber allein das Oberlandesgericht im Rahmen der zudem erhobenen Berufung zu befinden hat.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285 i StPO).
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