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11Os128/97•OGH 11Os128/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Amir F***** und andere Angeklagte wegen des teils in der Entwicklungsphase des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Johanna B***** sowie über die Berufung des Angeklagten Amir F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.April 1997, GZ 6c Vr 11465/96-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten Valeri J***** und einen weiteren, nur mit Berufung gegen den Strafausspruch angefochtenen Schuldspruch des Angeklagten Amir F***** enthält, wurde Johanna B***** des teils in der Entwicklungsphase des Versuches verbliebenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und § 15 StGB (I A 1) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (I B) schuldig erkannt.
Der Sache nach nur gegen den Schuldspruch zum Faktum I A 1 richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Johanna B*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Nach dem Inhalt des bekämpften Schuldspruches hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Amir F***** und Valeri J***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge ausgeführt und einzuführen versucht, indem Amir F***** und Johanna B***** als Mittäter am 28.Oktober 1996 rund zwölf Gramm gestrecktes Heroin mit einem Gehalt von vier Gramm Reinsubstanz aus der Slowakei ausführten und in Berg nach Österreich einzuführen versuchten.
In ihrer Mängelrüge (Z 5) behauptet die Beschwerdeführerin eine unzureichende Begründung des auf die Tatbegehung in bezug auf Suchtgift in einer großen Menge gerichteten Vorsatzes, die sie darin erblickt, daß das Schöffengericht nicht festgestellt habe, aus welchen Umständen sie auf eine größere Menge geschlossen habe.
Das Gericht hat jedoch seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf das vor der Polizei und in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis der beiden Angeklagten F***** und B***** gestützt. Darnach aber hatte F***** der Beschwerdeführerin ca 200 Meter vor der slowakischen Grenzkontrolle ein Plastiksäckchen mit bräunlichem Stoff übergeben, welches sie im Bewußtsein, daß es sich hiebei um Heroin handelt, bei der Paßkontrolle in der Hand hielt und vor der österreichischen Paßkontrolle in ihren Socken verbarg (S 45, 49, 189). Daß sie zunächst noch protestiert hatte, hat auf ihren letztlich doch gefaßten Entschluß, das Suchtgift zu verbergen, keinen Einfluß.
Aus diesem Geschehensablauf konnten die Tatrichter aber mängelfrei den Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführerin die Menge des geschmuggelten Stoffes und der Umstand, daß es sich um Heroin handelte, bekannt gewesen sind. Daß sie sich in Kenntnis dessen, wenn auch widerstrebend zu ihrer Tat entschloß, steht der Annahme vorsätzlicher Begehungsweise nicht entgegen.
Der geltend gemachte Begründungsmangel haftet daher dem Urteil nicht an.
Soweit die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zur Mängelrüge auch unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 StPO releviert, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge die Aus- bzw Einfuhr einer großen Menge Suchtgift von ihrem Vorsatz umfaßt war. Insoweit gelangt die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung gefolgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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