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11Os179/97•OGH 11Os179/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Medienrechtssache des Antragstellers Peter F***** gegen die Antragsgegnerin O***** über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 31.Juli 1997, AZ 18 Bs 233/97, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, des Vertreters des Antragstellers, Dr.Krankl, des Vertreters der Antragsgegnerin, Dr.Schmidt, jedoch in Abwesenheit des Antragstellers, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Aus dem Akt 31 E Vr 520/97 des Landesgerichtes St.Pölten ergibt sich folgender Sachverhalt:
In der Wochenendausgabe vom 26./27.April 1997 der periodischen Druckschrift "Der Standard" wurde auf der Fernsehprogrammseite ein mit wenigen Strichen gezeichnetes, bebrilltes Gesicht eines kahlköpfigen Menschen dargestellt, das mit folgendem handschriftlichen Text umrahmt ist:
"Drei Fragen an Peter F*****.
Wo sind die Haare von Peter F*****?
Versehentlich im Klo runtergespült.
Wie pflegt er seine Glatze?
Mit Bounty, der supersaugwisch Küchenrolle.
Wie spät ist es?
Ich habe keine Uhr, ich habe nur einen Kalender."
Unterzeichnet ist diese Darstellung mit "TEX R*****".
Zu dieser Veröffentlichung, die er rechtlich als Verspottung seiner Person und seines Erscheinungsbildes beurteilt, beantragte Peter F***** beim Landesgericht St.Pölten unter anderem die Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 6 MedienG.
Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde des Antragstellers gegen die vom Erstgericht verfügte Einstellung des selbständigen Entschädigungsverfahrens (§ 8 a Abs 1 und Abs 2 MedienG, §§ 485 Abs 1 Z 4, 486 Abs 3 StPO) Folge und trug dem Landesgericht St.Pölten "die Einleitung des Verfahrens" (richtig: die Anordnung der Hauptverhandlung - vgl § 8 a Abs 1 MedienG, § 487 StPO) auf.
Der Generalprokurator erblickt in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde in der Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz eine Verletzung der Bestimmung des § 115 StGB und führt aus wie folgt:
Eine Verspottung richtet sich gegen wirkliche, angebliche oder vermeintliche Unzulänglichkeiten des Beleidigten, mögen diese unmittelbar in seiner Person oder in seinen Lebensumständen gelegen sein; zum Opfer einer Verspottung eignet sich daher vor allem, wer (mehr oder weniger) Anspruch auf das Mitgefühl seiner Umwelt hat; Ziel der Verspottung ist es, den Verspotteten lächerlich zu machen, unseres Mitgefühls zu berauben, ihn in unseren Augen herabzusetzen, ohne daß freilich seiner Ehrenhaftigkeit nahegetreten wird. "Milder Spott" reicht indes nicht aus, die üblichen Karikaturen sind daher nicht tatbildmäßig. Denn: Was bloß lachen macht, aber nicht lächerlich, ist keine Verspottung (Foregger WK § 115 RN 11 und die dort zitierten weiteren Belegstellen).
Hiezu kommt, daß in dem Maß, in dem Beschimpfen und Verspotten in die Richtung von Jux, "Schmäh" oder Ironie tendieren, das Strafbedürfnis verebbt. Deshalb sind (selbst derbe) Scherze, Verulken, Schabernack, "Gaudi", Karikaturen, Parodien, Satiren, kritische oder ironische Wortspiele, "Seitenhiebe", etc meist (wie auch hier) schon aus objektiven Gründen nicht als Beleidigung strafbar (Kienapfel BT I4 § 115 StGB RN 10).
Im vorliegenden Fall ist es gerade wegen der besonders skurrilen Fragestellung und Antwortgebung iVm der reichlich primitiv gehaltenen skizzenhaften Kopfdarstellung für jedermann, der den Antragsteller Peter F***** - sei es als Schauspieler in der Fernsehsendung "Kaisermühlen-Blues", aus seinem sonstigen beruflichen Wirken oder auch privat - kennt, sofort erkennbar, daß es sich bei der Darstellung lediglich um eine satirische Befassung mit einer plötzlichen, auffälligen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes dieses Schauspielers handelt. Die Darstellung mag geschmacklos sein, gehässig und damit tatbestandsbegründend im Sinn einer Verspottung nach § 115 StGB ist sie aber wohl nicht.
Der Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes zuwider ist im vorliegenden Fall doch zu berücksichtigen, daß es sich beim Antragsteller um einen der Hauptdarsteller einer satirischen Fernsehserie handelt. Sicherlich macht ihn ein derartiger Öffentlichkeitsbezug nicht schlicht gewissermaßen "vogelfrei", doch muß er sich mehr als der "Durchschnittsbürger" eine erkennbar überspitzte (skurrrile) Befassung mit tatsächlichen oder angeblichen Persönlichkeitsmerkmalen gefallen lassen. Von einer jeglichen Sachbezogenheit entkleideten bloßen Herabsetzung der Person eines solchen Schauspielers (vgl US 5 der Beschwerdeentscheidung) kann aber dann keine Rede sein, wenn eben nach Art einer Satire aus Anlaß einer plötzlichen Veränderung ihres Äußeren - die zudem (wie hier die überraschende Kahlköpfigkeit) gar nicht auf ein Mitleid erheischendes körperliches Gebrechen zurückzuführen ist - diese Person einer (wegen des völlig überzogenen Frage- und Antwortspiels sofort als solche erkennbaren) völlig wirklichkeitsfremden Betrachtung unterzogen wird. Selbst ein über die satirische Fernsehserie nicht informierter Leser der Fernsehseite kann daraus nur den Schluß ziehen, daß die der betroffenen Person scheinbar zugeschriebenen Eigenschaften ihr tatsächlich nicht anhaften, diese Person vielmehr bloß die Zielscheibe einer (mehr oder weniger humorvollen) derben satirischen Betrachtung ist. Sogleich als fehlend ins Auge springende negative Eigenschaften sind aber nicht geeignet, die betroffene Person gegenüber ihren Mitmenschen lächerlich zu machen.
Da die Publikation objektiv auch keine üble Nachrede, Beschimpfung oder Verleumdung des Antragstellers darstellt, hat das Oberlandesgericht Wien dem Erstgericht zu Unrecht die Einleitung des (selbständigen) medienrechtlichen Entschädigungsverfahrens nach § 6 Abs 1 Mediengesetz aufgetragen.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Das Oberlandesgericht ging bei seiner Entscheidung von folgenden tatsächlichen Annahmen aus:
Der als Schauspieler und Mitwirkender in der Fernsehserie "Kaisermühlen-Blues" bekannte Antragsteller ist nach der von der Beschwerde unbestrittenen Tatsachengrundlage des angefochtenen Beschlusses, nachdem er in dieser Serie zunächst mit einem Toupet aufgetreten war, in einer kurze Zeit vor der inkriminierten Publikation ausgestrahlten Folge glatzköpfig aufgetreten. Auf diesen plötzlichen "Toupetverlust" nimmt die inkriminierte Darstellung zumindest aus der Sicht des über die Fernsehserie "Kaisermühlen-Blues" hinreichend informierten Lesers Bezug und diesen toupetlosen Auftritt des Antragstellers zum Anlaß, die aus dem verfahrensgegenständlichen Text ersichtlichen Spekulationen darüber anzustellen, wie dieser Toupetverlust eingetreten sein könnte und auf welche Art der Antragsteller seine Glatze pflege. Ohne jeden Konnex zum Thema "Glatze" wird dem Antragsteller letztlich noch unterstellt, an Stelle einer Uhr (bloß) einen Kalender zu seiner zeitlichen Orientierung zu benützen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Oberlandesgericht hiezu wörtlich aus:
"Im vorliegenden Fall wurde der plötzliche toupetlose Auftritt des Antragstellers zum Anlaß von die Sachbezogenheit gänzlich verlassenden, völlig "überschießenden" und auf die persönliche Herabsetzung des Antragstellers abzielenden Überlegungen genommen, womit er in gehässiger Weise als kopfloser und geistig minderbemittelter Mensch dargestellt und solcherart durch bösartigen Spott lächerlich gemacht wird. Dies umsomehr gegenüber jenem bisher noch nicht angesprochenen, aber durchaus ebenfalls repräsentativen Leserkreis, der sich zwar über das Fernsehprogramm durchaus zu informieren pflegt, dennoch aber nicht über die Sendung "Kaisermühlen-Blues" und solcherart über den aufgezeigten Zusammenhang in Kenntnis ist. Einem solchen Leser wird dieser Konnex zum "Toupet" des Antragstellers überhaupt fehlen und er wird sich ihm als bloß wegen seiner Glatzköpfigkeit lächerlich gemacht, darstellen. Gerade aber die unter Hinweis auf körperliche oder geistige Gebrechen erfolgende herabsetzende Darstellungsweise ist die typische Erscheinungsform der Verspottung des § 115 StGB, die hier im Wege exzessiver Belustigung über den Antragsteller erfolgt ist.
Der häufig, so auch in der Stellungnahme der Antragsgegnerin (ON 3) erhobene Einwand, daß jemand der sich (als Schauspieler, Politiker udgl) in die Öffentlichkeit begeben habe, sich auch eine Auseinandersetzung mit seiner Person gefallen lassen müsse, kann dort nicht greifen, wo eine solche Person zur Zielsetzung einer der Sachbezogenheit entkleideten bloßen Herabsetzung wird, zumal dem Ausgangspunkt, daß Öffentlichkeitsbezug schlicht "vogelfrei" mache, jegliche Grundlage fehlt.
Aus den angeführten Gründen war daher dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens aufzutragen."
Das Oberlandesgericht hat auf Grund der Aktenlage den Bedeutungsinhalt der verfahrensgegenständliche Publikation dahin festgestellt, daß der Antragsteller Peter F***** gegenüber dem in bezug auf die Fernsehserie "Kaisermühlen-Blues" informierten Leser der Zeitung "Der Standard" lächerlich gemacht wird.
Indem die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine Herabsetzung des Antragstellers durch diese Veröffentlichung als nicht gegeben annimmt, weicht sie von den erwähnten tatsächlichen Annahmen des Gerichtshofes zweiter Instanz ab und gelangt auf Grund der solcherart geänderten Sachlage zur rechtlichen Schlußfolgerung, daß der Veröffentlichung die Eignung fehle, eine Verspottung, üble Nachrede, Beschimpfung oder Verleumdung des Antragstellers darzustellen.
Da die Generalprokuratur die in der Beschwerde geltend gemachte Gesetzesverletzung auf ein Tatsachensubstrat stützt, das in der bekämpften Entscheidung nicht enthalten ist, ist der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage, die behauptete Gesetzesverletzung festzustellen, zumal Fehler in der rechtlichen Beurteilung durch Vergleich der als erwiesen angenommenen Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz festzustellen sind.
Dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ist es verwehrt, selbst Feststellungen darüber zu treffen, ob ein erheblicher Teil der Leserschaft des "Standard" bei Beurteilung des Sinngehaltes der inkriminierten Veröffentlichung zur Ansicht gelangt, der Antragsteller werde in gehässiger Weise als kopfloser oder geistig minderbemittelter Mensch dargestellt oder nicht. Welchen Bedeutungsinhalt der durch die Publikation angesprochene Leser des "Standard" der inkriminierten Veröffentlichung beimißt, ist endgültig erst im ordentlichen Verfahren zu klären, wobei des erkennende Gericht gemäß § 486 Abs 5 StPO insoweit an die vom Gerichtshof zweiter Instanz geäußerte Rechtsansicht nicht gebunden ist.
Da die derzeitige Aktenlage die von der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im letzten Absatz begehrte rechtliche Beurteilung nicht zuläßt, war die Beschwerde zu verwerfen.
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