OGH 14Os150/97

14Os150/97Supreme CourtDec 2, 1997

Full text

OGH 14Os150/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christiaan W***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.September 1997, GZ 4 d Vr 7.564/97-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christiaan W***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil er am 6.Juli 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider 823 Gramm Kokain aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt hat.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Als unzureichend begründet (Z 5) erachtet der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Kenntnis vom Vorhandensein einer übergroßen Kokainmenge in den von ihm transportierten drei Coca-Cola Dosen. Er übergeht dabei die ausführliche Urteilsbegründung (US 7 ff), wonach die Tatrichter ihre Überzeugung, daß die ihm zur Last liegende Kokainmenge von seinem Vorsatz mitumfaßt war (US 6), auf das Vorliegen mehrerer, das objektive Tatgeschehen begleitender Hinweise stützten, vor allem auf die widersprüchlichen eigenen Angaben des bereits wegen Suchtgiftschmuggels verurteilten Angeklagten, der einerseits deponierte, er habe selbst nicht angenommen, daß sich Cola in den Dosen befunden habe, sondern gemeint, gefälschte Reisepässe zu transportieren (S 262 ff), andererseits in den Dosen "Flüssigkeit schaukeln gehört" haben will (S 266), wogegen das Gewicht des Doseninhalts tatsächlich weder auf Cola noch auf Paßdokumente hingewiesen habe, sowie auf den Umstand, daß die besondere Höhe der ihm zusätzlich zum gewährten Spesenersatz zugesicherten Entlohnung von umgerechnet ca 13.000 S gegen den Transport gefälschter Reisepässe spreche. Indem der Beschwerdeführer das weitere Urteilsargument (US 7), daß nach seinen einschlägigen Erfahrungen schon der Geschäftsabschluß mit einem "Schwarzen" in Holland in die Richtung eines illegalen Suchtgiftgeschäftes weise, als einzige Begründung darstellt, löst er ein Glied der Indizienkette aus dem Zusammenhang (§ 258 Abs 2 StPO) und bekämpft solcherart nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffensenates.

Dieser Beschwerdeeinwand vermag auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu keinem Erfolg zu führen, weil sich daraus keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Konstatierungen ableiten lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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