The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
12Os155/97•OGH 12Os155/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.Holzweber, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fathi M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Fathi M***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Ried im Innkreis vom 13. August 1997, GZ 8 Vr 36/97-104, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Dolmetschers Dr. Mahmudi, des Angeklagten Fathi M***** und des Verteidigers Dr.Baldinger zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der tunesische Staatsangehörige Fathi M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 2. Juli 1994 in Ried im Innkreis in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Gabriele Z***** und Gertraud W*****, indem sie die beiden Frauen mit vorgehaltener Gaspistole und den Worten "Überfall, Geld her" bedrohten, sie mit einem Klebeband fesselten und zwangen, sich auf den Boden zu legen, wobei sie der unbekannte Komplize aufforderte; "liegen bleiben, sonst schießt er!", mit Gewalt gegen ihre Person (gemeint:) und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich 175.852,60 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.
Die Geschworenen haben die auf das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB gerichtete Hauptfrage im Umfang des Grundtatbestandes nach § 142 Abs 1 StGB stimmeneinhellig sowie hinsichtlich der deliktsqualifizierenden Verwendung einer Gaspistole im Verhältnis sieben zu einer Stimme bejaht, wogegen sie die Verwendung eines Messers stimmeneinhellig verneinten.
Der Angeklagte Fathi M***** bekämpft das Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich ausschließlich gegen die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB richtet.
Mit dem Einwand (Z 6), den Geschworenen wäre eine Hauptfrage nach dem Grundtatbestand des Raubes nach § 142 "Abs 2" (ersichtlich gemeint: Abs 1) StGB und eine (uneigentliche) Zusatzfrage (hinsichtlich der Verwendung einer Waffe) zu stellen gewesen, wird kein nichtigkeitsrelevanter Fehler der Fragestellung aufgezeigt. § 316 StPO normiert nämlich nur die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung des Strafsatzes begründende Umstände überhaupt Gegenstand der Fragestellung sein können, schreibt aber nicht vor, daß selbständige Fragen gestellt werden müssen. Gemäß § 317 Abs 2 StPO bleibt es vielmehr der Beurteilung des Schwurgerichtshofes anheimgestellt, ob ein strafsatzändernder Umstand in die Hauptfrage aufgenommen oder zum Gegenstand einer eigenen Frage gemacht wird. Das Gericht ist bei der erstgenannten Vorgangsweise nur verpflichtet, in der Rechtsbelehrung auf die Möglichkeit der Bejahung der Hauptfrage mit der Einschränkung, daß die genannten Qualifikationsmerkmale nicht vorliegen, hinzuweisen (Mayerhofer StPO4 § 316 E 8).
Diesen Anforderungen wurde vorliegend entsprochen. Die Hauptfrage lautet auf das Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und in der Rechtsbelehrung (S 3 und 7) wurden die Geschworenen ausdrücklich auf die Möglichkeit der einschränkenden Beantwortung dieser Frage durch Ausschluß des Qualifikationsmerkmals der Verwendung einer Waffe aufmerksam gemacht. Die Laienrichter haben dementsprechend von dieser Möglichkeit auch insoweit Gebrauch gemacht, als sie über den Grundtatbestand des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und über die im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB qualifizierenden Umstände der Verwendung einer Gaspistole und eines Messers gesondert abstimmten, wobei sie die Benützung der letztgenannten Waffe stimmeneinhellig verneinten. Die Vorschriften über die Fragestellung wurden daher nicht verletzt.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 10 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der Annahme, wonach der Angeklagte den Raub unter Verwendung einer Gaspistole verübte, hat er doch zu Beginn des Verfahrens selbst einbekannt, beim Überfall eine solche geführt zu haben.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte Fathi M***** nach § 143 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 14. Juli 1995, AZ U 44/95, sowie des Landesgerichtes Wels vom 19. Juni 1996, AZ 11 Vr 762/95, und vom 22. April 1997, AZ 25 Vr 312/96, zu fünf Jahren und 15 Tagen Zusatzfreiheitsstrafe und widerrief gleichzeitig die mit dem zuletzt genannten Urteil gewährte bedingte Nachsicht der (siebenmonatigen) Freiheitsstrafe. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht einer weiteren (zweimonatigen) Freiheitsstrafe sah es ab.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Vorstrafen wegen einschlägiger Straftaten als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es das Geständnis zum Grunddelikt (des Raubes).
Der - unter ausdrücklicher Zurückziehung der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß erhobenen - Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Der Berufung zuwider kommt dem zum Grundtatbestand des Raubes abgelegten Geständnis nicht nur kein größeres Gewicht, als ihm vom Geschworenengericht beigemessen wurde, sondern so gut wie keine mildernde Bedeutung zu, wurde es doch erst nach Vorliegen eines erdrückenden objektiven Beweises (vgl S 259 f/I) abgelegt und versuchte der Rechtsmittelwerber in der Folge durch die Vorgabe, bloß eine Spielzeugpistole verwendet zu haben, neuerlich die Vorgänge in einem für ihn günstigeren Licht darzustellen.
So gesehen trägt aber die ausgesprochene Zusatzfreiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der von einem im Supermarkt beschäftigten - mittlerweile flüchtigen - Dritten, ausgegangenen Überredung zur Tat dem hohen Unrechtsgehalt des hier aktuellen bewaffneten Raubanschlages mit gravierender körperlicher und seelischer Opferbeeinträchtigung und der - durch die wiederholten ersichtlich wirkungslosen Vorabstrafungen des Angeklagten akzentuierten - Täterschuld in angemessener Weise Rechnung.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.