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3R213/97h•OLG Wien 3R213/97h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes D***** als Vorsitzenden und den Richter des Oberlandesgerichtes D***** sowie Kommerzialrat Mag. D***** in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, D-50597 , vertreten durch D, Rechtsanwalt in , gegen die beklagte Partei D, Rechtsanwalt, L*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K***** 3 S 959/96s), wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 3,786.775.-), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1. 8. 1997, GZ 22 Cg 54/97b-10, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 35.654,80 (darin S 5.935,80 USt und S 40,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der K***** (in der Folge: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß vom 20. 8. 1996 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin schloß als Veranstalterin von Pauschalreisen mit der Klägerin als Versicherer eine Reiseveranstalter-Ausfall-Versicherung mit Laufzeit ab 1. 1. 1995 ab. Nach dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag gilt die Versicherung für Rechnung wen es angeht; versichert sind sämtliche Reisende, die eine gültige Buchung eines Produktes der Gemeinschuldnerin vorgenommen haben, gegen Verlust aufgrund Insolvenz des Reiseveranstalters nach Maßgabe der Reisebüro-Sicherungsverordnung (BGBl 1994/881). Der Versicherer leistet Entschädigung für den gezahlten Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen, sowie die notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherten infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen (2.1. der Bedingungen). Vereinbart wurde, daß in Höhe der vom Versicherer geleisteten Entschädigung die in diesem Zusammenhang bestehenden Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer übergehen (2.4. der Bedingungen).
Die Klägerin hat in Erfüllung dieses Versicherungsvertrages Zahlungen in Höhe von S 1,620.674.- an die R***** geleistet. Mit diesen Zahlungen wurden Leistungen betreffend den Rücktransport von Kunden der Gemeinschuldnerin aus ihren Urlaubsorten nach Konkurseröffnung abgegolten; die R***** erbrachte diese (von den Kunden bereits an die Gemeinschuldnerin bezahlten) Leistungen aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin, ließ sich von den Kunden deren Ansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin bzw. der Klägerin abtreten und erhielt ihr Entgelt für die erbrachten Leistungen von der Klägerin.
Die Klägerin hat eine ihren Zahlungen auf Grund des Versicherungsvertrages entsprechende Forderung in Höhe von S 3,786.775.- im Konkursverfahren angemeldet, die vom Beklagten zur Gänze bestritten wurde. Sie begehrt im vorliegenden Prüfungsprozeß daher die Feststellung, daß ihre im Konkurs angemeldete Forderung mit einem Teilbetrag von S 500.000.- zu Recht besteht, und bringt vor, nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrages und gem. § 67 VersVG seien Ansprüche der Versicherten bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistung auf sie übergegangen. Dieser Regreß finde ausnahmsweise auch gegenüber der Versicherungsnehmerin statt, da eine Versicherung in fremdem Interesse vorliege.
Der Beklagte wendet ein, daß bei der hier vorliegenden Versicherung weder der undeutlich und widersprüchlich abgefaßte Versicherungsvertrag, noch § 67 VersVG eine Anspruchsgrundlage für einen Regreß des Versicherers gegen die Gemeinschuldnerin gewährten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren aus der Überlegung Folge, bereits die eindeutig formulierte Bestimmung in Punkt 2.4. des Versicherungsvertrages eröffne der Klägerin einen Regreß gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe der geleisteten Zahlungen; darüber hinaus sei § 67 VersVG weit auszulegen, sodaß darunter auch jene Ansprüche von Kunden der Gemeinschuldnerin fielen, die die Klägerin mit ihren Zahlungen auf Grund des Versicherungsvertrages befriedigt habe. Versichertes Risiko sei ausschließlich jenes der Reisenden gegen Verluste infolge Insolvenz des Reiseveranstalters, weshalb dem Versicherer hier ausnahmsweise auch ein Regreß gegen seine Versicherungsnehmerin zustehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Berufungswerber vertritt die Ansicht, der gegenständliche Versicherungsvertrag sei ein Vertrag sui generis, bei dem es zur Geltendmachung eines Regreßanspruches gegen den Versicherungsnehmer einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfe, die sich entweder auf Gesetz oder Vertrag stützen könne; beides sei hier nicht gegeben. § 67 VersVG lasse nämlich keinen Regreß gegen den Versicherungsnehmer zu und setze Verschulden voraus; im Versicherungsvertrag sei hingegen nicht geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer gegen den eigenen Versicherungsnehmer einen Regreßanspruch erwerbe. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden.
Die hier zu beurteilende Reiseveranstalter-Ausfall-Versicherung ist eine Schadensversicherung: Der Versicherer muß nämlich im Rahmen der Versicherungssumme nur den beim Versicherten tatsächlich eingetretenen Schaden ersetzen. Bei dieser Art von Versicherung kommt eine Anwendung des § 67 VersVG grundsätzlich in Betracht (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht**n 38f). Die Versicherung ist zugleich auch eine solche, bei der nicht die Interessen der Versicherungsnehmerin, sondern die Interessen von Dritten (der Versicherten) versichert sind (Schauer aaO 164ff): Dies folgt nicht nur aus der Klausel "für Rechnung wen es angeht", mit der ausgedrückt wird, daß ein Interesse mit wechselndem oder unklarem Träger versichert ist (VersR 1993, 1303; 7 Ob 161/97w), sondern auch aus der Beschreibung des gedeckten Risikos: Versichert sind nämlich die Kunden eines Reiseveranstalters gegen das Risiko, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses ihres Vertragspartners bereits bezahlte Beträge nicht zurückzuerhalten bzw. eine bereits bezahlte Rückreise deshalb nicht antreten zu können, da der Reiseveranstalter die mit dem Rücktransport beauftragten Unternehmer noch nicht entlohnt hat (vgl. dazu die ausdrückliche Bezugnahme in Punkt 1. der Bedingungen auf die Reisebüro-Sicherungsverordnung BGBl 1994/881, die ihrerseits Art 7 der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen, 90/314/EWG, umsetzt und in ihrem § 3 Abs 1 das abgedeckte Risiko analog definiert). Nicht versichert ist hingegen das Interesse des Reiseveranstalters, im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit oder eines Konkurses keinen Ersatzansprüchen seiner Kunden aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung oä infolge Nicht- oder Schlechterfüllung eines Pauschalreisevertrages ausgesetzt zu sein. Auch in der Schadensversicherung entscheiden nämlich Wortlaut und Auslegung des Vertrages darüber, welches und wessen Interesse versichert ist (VersR 1993, 639).
Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, daß ein Rückgriff des Versicherers auch gegen den Versicherungsnehmer dann ausnahmsweise offensteht, wenn - wie hier - nach dem Vertragstyp das Interesse des Versicherungsnehmers nicht (mit)versichert ist; bei Versicherung für fremde Rechnung, die nur das Interesse des Versicherten, nicht auch das des Versicherungsnehmers schützt, geht nämlich ein Ersatzanspruch des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer gem. § 67 VersVG mit Zahlung auf den Versicherer über (Prölss/Martin VVG25 519; Schauer aaO 329; vgl. auch OGH VR 1993/310; OLG Innsbruck ZVR 1994/36).
Zuzustimmen ist dem Erstgericht auch darin, daß nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Legalzession des § 67 VersVG nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn umfaßt, sondern dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist, sich also auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche uä bezieht (SZ 56/80; SZ 63/60; SZ 65/70 uva), und daß neben dieser gesetzlichen Anspruchsgrundlage die unzweideutige Formulierung von Punkt 2.4 der Bedingungen der Klägerin auch ein vertraglich vereinbartes verschuldensunabhängiges Regreßrecht in Höhe der von ihr geleisteten Zahlungen einräumt.
Folgte man hingegen der Argumentation des Beklagten, wonach § 67 VersVG hier nicht anzuwenden sei, wäre dessen Zweck, einerseits eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen zu vermeiden, andererseits eine Bereicherung des Versicherten zu verhindern (ZVR 1978/143; SZ 59/214), nicht erreicht: Diesfalls wäre nämlich die vertragsuntreu gewordene Gemeinschuldnerin nach Leistung der Klägerin weder Ersatzansprüchen ihrer Kunden, noch Regreßansprüchen der Klägerin ausgesetzt und damit im Ergebnis um die (ja nicht zur Deckung ihres Interesses ausgezahlten) Versicherungsleistungen bereichert.
Was schließlich die Bedenken des Beklagten betrifft, daß der Reiseveranstalter in der Regel in die Abwicklung der Rücktransporte nicht einbezogen ist, er somit bei Bejahung eines Regreßrechts in seinem rechtlichen Gehör verletzt wäre, so weist die Berufungsbeantwortung zutreffend darauf hin, daß ohnehin nur jene Ansprüche nach Zahlung auf den Versicherer übergehen, die dem Versicherten gegenüber dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages zustanden; Grund und Höhe dieser Ansprüche können folglich im Regreßprozeß, an dem der Versicherungsnehmer als Beklagter teilnimmt, überprüft werden.
Hier steht unstrittig fest, daß die Klägerin Zahlungen in Höhe von S 1,620.674.- im Wege der R***** an Kunden der Gemeinschuldnerin geleistet hat, wobei mit diesen Zahlungen Leistungen betreffend den Rücktransport der Kunden aus ihren Urlaubsorten nach Konkurseröffnung abgegolten wurden. Da diese Zahlungen in Erfüllung des Versicherungsvertrages geleistet wurden und der im Prüfungsprozeß geltend gemachte Teilbetrag darin seine Deckung findet, steht der Klägerin zumindest im eingeklagten Umfang eine Regreßforderung gegen die Gemeinschuldnerin und damit ein Konkursteilnahmeanspruch zu. Der Berufung war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war zuzulassen, da - soweit überblickbar - der Oberste Gerichtshof einen gleichgelagerten Sachverhalt noch nicht zu beurteilen hatte.
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