OGH 10ObS429/97d

10ObS429/97dSupreme CourtDec 16, 1997

Full text

OGH 10ObS429/97d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred J*****, ehemals Bankdirektor, ***** vertreten durch Dr.Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension, wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.September 1997, GZ 9 Rs 224/97w-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.April 1997, GZ 4 Cgs 250/96s-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittel selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls des Klägers vom Berufungsgericht unter Verwerfung der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge als unbedenklich übernommen wurde (vgl SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

Mit dem überdies geltend gemachten Rechtsmittelgrund der "unzureichenden Tatsachenfeststellung" bemängelt der Revisionswerber, daß die Vorinstanzen nicht eine weitere Einschränkung des medizinischen Leistungskalküls infogle der psychodiagnostisch hervorgehobenen neurotischen Reaktionen und Somatisierungszeichen festgestellt hätten. Auch mit diesen Ausführungen wird nicht etwa das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel behauptet, die inhaltlich einer Rechtsrüge zuzuordnen wären, sondern wieder der nicht zielführende Versuch unternommen, das von den Vorinstanzen festgestellte Leistungskalkül zu bekämpfen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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