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6Ob344/97z•OGH 6Ob344/97z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei KR Hans A*****, vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien 1.) GD Dr.Axel P*****, 2.) Dkfm.Ernst J*****,
3. ) V***** AG, alle ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Mährenhorst, Rechtsanwalt in Wien, wegen 240.000,-- (einstweilige Verfügung) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 19.September 1997, GZ 2 R 8/97d-9, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger hat in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, sondern sich lediglich dagegen gewandt, daß das Rekursgericht aufgrund vorgelegter Urkunden zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Beklagten hätten von der Rückführung des Darlehens und Einstellung der Exekution gewußt. Tatsächlich aber wäre der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch zu beurteilen gewesen. Diese Rechtsfrage wurde nicht aufgezeigt.
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