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7Ob377/97k•OGH 7Ob377/97k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Hanno L*****, vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum ua Rechtsanwälte in Graz, sowie des auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten Egon O*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl und Dr.Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei E***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 100.855,16 sA, infolge außerordentlicher Revisionen der klagenden Partei und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9.Oktober 1997, GZ 4 R 160/97z-23, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung, daß eine Bewertung des gegenständlichen Weißgoldringes (mangels tauglicher Beweisgrundlagen) nicht erfolgen konnte, sind als Feststellung zu werten. Diese Feststellung ist unbekämpft geblieben. Der Versicherungsnehmer hat neben dem Eintritt des Versicherungsfalles auch die Schadenshöhe zu beweisen (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungs- vertragsrecht3, 193 mwN). Das Erstgericht hat bei den Wertfeststellungen über den "streitgegenständlichen Ring" (= AS 83 f = S 7 der Urteilsausfertigung) das Wort "hätte" gebraucht und brachte damit zum Ausdruck, daß es nicht davon ausgeht, daß der streitgegenständliche Ring tatsächlich so beschaffen war, wie dies die Zeugin P***** gezeichnet und geschildert hat und daher auch soviel wie auf der Zeichnung ausgewiesen wert war. Vielmehr stützte sich das Erstgericht auf die Angabe des Sachverständigen, wonach die Angaben der Zeugin P***** für die Gutachenserstattung wertlos sei. Festzuhalten ist, daß im Zusammenhang mit den vorangegangenen Besprechungen der Parteien durch das Schreiben der beklagten Partei vom 15.6.1993 doch eine eindeutige Ablehnung der hinsichtlich des Ringes geltend gemachten Teilforderung zu erblicken ist und daß dies vom Kläger auch so erkannt wurde. Durch den Vermerk des Klägers "vorbehaltlich" sollte zwar die Endgültigkeit der Abfertigungserklärung entkräftet werden. Wenn aber auch die abschließende Stellungnahme des Versicherers zu der Schadensmeldung zweifelsfrei erkennen lassen muß, daß der Versicherer keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen wird, stellt doch § 12 Abs 2 VersVG keine Formerfordernisse im Sinne des Abs 3 leg cit dar (vgl VR 1979, 392 = VersR 1978, 955). Im gegenständlichen Fall handelte es sich nicht um ein Anbot einer Teilabfindung, sondern um eine abschließende Erklärung des Versicherers.
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