OGH 6Nd513/97

6Nd513/97Supreme CourtDec 30, 1997

Full text

OGH 6Nd513/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, wider die beklagte Partei Michael D*****, vertreten durch Dr.Ronald Sutter, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 75.000,-- S, infolge des Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird stattgegeben.

Anstelle des Bezirksgerichtes Feldkirch wird das Bezirksgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Beklagte lieferte der Klägerin ein Softwareprogramm, das einem Kunden der Klägerin übergeben wurde. Die Klägerin behauptet Mängel des Programms und begehrt bei dem für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Gericht die Rückzahlung einer geleisteten Akontozahlung. Die Klägerin sei vom Vertrag zurückgetreten.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und bestreitet das Vorliegen von Mängeln.

Das Prozeßgericht beschloß die Vernehmung der vier beantragten, in Linz wohnenden Zeugen im Rechtshilfeweg und behielt sich die amtswegige Bestellung eines Sachverständigen vor.

Am 25.9.1997 stellte die Klägerin den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Linz zu delegieren. Alle Zeugen wohnten in Linz. Ein Sachverständiger müsse die Begutachtung in Linz vornehmen. Es sei nicht zweckmäßig, nahezu das gesamte Beweisverfahren im Rechtshilfeweg durchzuführen.

Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Prozeßgericht befürwortet die beantragte Delegierung.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Zwar soll eine Delegierung gemäß § 31 Abs 1 JN den Ausnahmefall darstellen. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung darf nur durchbrochen werden, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt. Gegen den Widerstand der anderen Prozeßpartei ist eine Delegierung nur möglich, wenn die Zweckmäßigkeit klar erkennbar ist (EFSlg 69.712), was dann der Fall ist, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer Verkürzung des Prozesses oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Dies trifft dann zu, wenn die Mehrzahl der Zeugen (hier sogar alle Zeugen) und eine der Parteien (oder beide) im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen (EFSlg 69.713). Die erforderlichen Zweckmäßigkeitsgründe liegen hier vor. Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben.

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