OGH 12Os165/97

12Os165/97Supreme CourtJan 8, 1998

Full text

OGH 12Os165/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Matthias K***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 16. Oktober 1997, GZ 7 Vr 746/96-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias K***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 4.August 1996 in Kreuzberg am landwirtschaftlichen Anwesen der Theresia K***** ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht, indem er in der Scheune Feuer legte, wodurch diese und der Dachstuhl des Wohnhauses total ausbrannten.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 3), das Erstgericht habe im Umweg über das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen frühere Aussagen Familienangehöriger verwertet, obwohl sich diese in der Hauptverhandlung nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO entschlagen hätten, ist zunächst zu erwidern, daß die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht dem Sachverständigen, sondern allein dem erkennenden Schöffengericht oblag. Dieses hat vorliegend die dem Gutachten zugrunde liegende Sachverhaltsprämisse, wonach zwischen dem Angeklagten und seiner Familie vor der Tat erhebliche Meinungsdifferenzen bestanden, ausschließlich auf Depositionen des Beschwerdeführers gegründet (US 4), sodaß die behauptete Formverletzung dem Urteil nicht anhaftet.

Mit dem in der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhobenen Einwand, die vom Brandsachverständigen offen gelassene Möglichkeit einer verzögerten Brandlegung, wodurch auch Familienmitglieder Gelegenheit zur Tat gehabt hätten, sei nicht berücksichtigt worden (inhaltlich Z 5), wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, zumal das Schöffengericht ohnedies ein ausschließlich dem Angeklagten eröffnetes Gelegenheitsverhältnis verneinte und die Überzeugung von seiner Täterschaft aus seinem psychischen Status, seinem Verhalten nach der Tat und den familiären Spannungen ableitete (US 6 f).

Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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