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12Os173/97•OGH 12Os173/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred U***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7.August 1997, GZ 30 f Vr 4818/97-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Alfred U***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 12.Mai 1997 in Wien versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) unter Verwendung einer Waffe anderen Bargeld mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abzunötigen, in- dem er sich eine mit Sehschlitzen versehene Mütze über den Kopf zog, Einweghandschuhe anzog und sich mit einer Gaspistole bewaffnet anschickte, die Filiale der Bank A***** AG in Wien*****, zu betreten.
Zu Recht wendet der Angeklagte dagegen in seiner auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ein, seine Verantwortung in der Hauptverhandlung hätte die Aufnahme einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach Rücktritt vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB erfordert.
Der Beschwerdeführer hatte im wesentlichen behauptet (142 bis 156), in Verfolgung seines latent vorhandenen Plans, auf die Bankfiliale in Wien *****, einen Raubüberfall zu verüben, am 12.Mai 1997 - wie bereits mehrmals zuvor - zunächst zwar zur Ausführung der Tat entschlossen gewesen zu sein, deshalb auch die Mütze aufgesetzt, die Handschuhe angezogen und unter Mitführen einer Gaspistole die Bankfiliale beobachtet zu haben, dann habe ihn jedoch (wieder) der Mut verlassen, weshalb er mit dem Gedanken: "Machen wir es später, machen wir es morgen", den Tatort endgültig habe verlassen wollen.
Damit lag ungeachtet dessen, daß diese Verantwortung mit den vom Zeugen Rev.Insp.Wolfgang Z***** bekundeten Wahrnehmungen (164 f) unvereinbar ist, ein in der Hauptverhandlung hervorgekommenes - auf seine Glaubwürdigkeit allein durch die Geschworenen zu prüfendes - Tatsachensubstrat vor, das hinreichenden Anlaß dazu bot, eine Zusatzfrage nach dem Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB zu stellen (SSt 58/66).
Daß der Angeklagte nach seiner Einlassung den Tatplan nicht endgültig aufgab, sondern seine Ausführung bloß auf einen unbestimmten zukünftigen Zeitpunkt verschob, stünde § 16 Abs 1 StGB rechtlich nicht entgegen, denn die Aufgabe der Ausführung muß sich nur auf "diese Tat" beziehen, während der Vorbehalt, die Tat irgendwann bei anderer Gelegenheit erneut zu versuchen, unschädlich ist (Hager-Massauer in WK § 16 Rz 118; Kienapfel AT6 Z 23 Rz 12; vgl auch Lewisch ÖJZ 1990, 396).
Wenngleich sich aus der Niederschrift zur Hauptfrage ergibt, daß die Geschworenen, gestützt auf die der geschilderten Verantwortung widersprechende Aussage des Zeugen Z*****, dennoch annahmen, daß der Angeklagte zur Tat entschlossen war und nur durch das Einschreiten dieses Polizeibeamten daran gehindert wurde, womit sie implizit den behaupteten freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneinten, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Verletzung der imperativen Vorschrift des § 313 StPO unzweifelhaft keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO), ist doch bei Fallkonstellationen der in Rede stehenden Art das Fragenschema jedenfalls auch darauf auszurichten, daß die Geschworenen die Frage nach Rücktritt vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB gezielt konkret prüfen.
Aus diesem Grund (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) war der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil bereits in nichtöffentlicher Beratung (§§ 285 e, 344 StPO) unter Anordnung der Verfahrenserneuerung aufzuheben.
Die Berufung des Angeklagten ist damit gegenstandslos.
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