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9ObA3/98a•OGH 9ObA3/98a
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Johannes D*****, Bundesbeamter, ***** vertreten durch Dr.Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Johannes J*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M*****gesmbH, wegen Feststellung einer Forderung (Streitwert S 7,468.990,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.November 1997, GZ 8 Ra 322/97z-7, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, wurden in der Klage keine Behauptungen aufgestellt, aus denen sich das Vorliegen einer Arbeitsrechtssache ergibt. Weder wurde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses behauptet, noch wurden Umstände geltend gemacht, aus denen die Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers (zum Begriff: Kuderna, ASGG2 Rz 10 zu § 51) abgeleitet werden könnte. Die bloße Behauptung, zwischen den Streitteilen sei ein "Konsulentenvertrag" abgeschlossen worden, der dem Klgäer ein monatliches Entgelt von S 85.000,- zusichere und eine Pensionszusage enthalte, reicht dafür nicht aus. Das über diese Behauptungen hinausgehende Vorbringen im Revisionsrekurs verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.
Gemäß § 11 a Abs 3 Z 1 und 2 ASGG war über den Revisionsrekurs im Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden.
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