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10Ob430/97a•OGH 10Ob430/97a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Willi G*****, vertreten durch Dr.Harry Neubauer und Dr.Christa Springer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr.Hans Georg Zeiner und Dr.Brigitte Heaman-Dunn, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 500.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Oktober 1997, GZ 15 R 124/97h-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluß auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei vom 16.12.1997 erstattet (nämlich am 23.12.1997 beim Erstgericht überreicht); sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der §§ 507 Abs 2, 508 a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt. Sie ist daher zurückzuweisen (7 Ob 1677/95).
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