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4Ob27/98v•OGH 4Ob27/98v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei a***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und angemessenes Entgelt (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 1997, GZ 5 R 225/97p-19, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger hat auf die bei der Räumung seines Arbeitsplatzes ausgesprochene Aufforderung der Beklagten, seine Unterlagen, darunter auch die Fotos, mitzunehmen, mit "Schmeißt's die Bilder weg oder ghalt's Euch den Dreck" reagiert. Mit dieser Erklärung hat der Kläger nicht bloß schlüssig, sondern ausdrücklich auf seine Rechte an den Fotos verzichtet. Ihm mußte klar sein, daß ein Behalten der Fotos durch die Beklagte nur sinnvoll war, wenn die Beklagte die Fotos auch verwenden durfte.
Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein schlüssiger Verzicht angenommen werden kann, ist daher im vorliegenden Fall nicht erheblich. Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Erstgericht (nur) aufgrund unzutreffender Rechtsauffassung nicht festgestellt hat, wer Hersteller des klagegegenständliches Lichtbildes ist.
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