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9Ob421/97w•OGH 9Ob421/97w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika B*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher und Dr.Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Dietmar B*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Wieser und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 85.800,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13.November 1997, GZ 1 R 554/97w-24, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Als die Zulässigkeit seiner Revision begründend erachtet der Revisionswerber die Rechtsfrage, ob der (in einem Unterhaltsvergleich erfolgte) Ausschluß der Umstandsklausel hinsichtlich des der Unterhaltsberechtigten zustehenden Prozentsatzes des Einkommens des Unterhaltspflichtigen die Berücksichtigung einer Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen ausschließe. Diese Rechtsfrage stellt sich aber nicht, wenn - wie hier - der vom Verpflichteten zu zahlende Unterhalt in Form eines fixen Prozentsatzes des jeweiligen Einkommens des Unterhaltspflichtigen vereinbart wurde. Die Berücksichtigung von Änderungen des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist unter dieser Voraussetzung ohnedies zwingende Folge der vereinbarten Regelung und kein Anwendungsfall einer Anpassung der ursprünglichen Vereinbarung im Rahmen der Umstandsklausel.
Im übrigen liegt die vom Revisionswerber geltend gemachte "Einkommensminderung" nicht vor.
Im anläßlich der Scheidung geschlossenen Vergleich wurde der Klägerin vom Beklagten das alleinige Benützungsrecht an einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung eingeräumt. Die Klägerin verpflichtete sich, für die Dauer des Bestehens dieses Benützungsrechtes die mit dieser Wohnung verbundenen Betriebskosten zu zahlen. Die Zahlung der Tilgungsraten gegenüber der Bausparkasse und der Wohnbauförderung wurde vom Beklagten übernommen, dem allerdings das Recht eingeräumt wurde, diese Zahlungen von den von ihm der Klägerin zu zahlenden Unterhaltsbeträgen in Abzug zu bringen.
Nunmehr sind sämtliche Verbindlichkeiten aus der Wohnbauförderung und gegenüber der Bausparkasse getilgt. Daraus leitet der Beklagte eine zu berücksichtigende Minderung seines Einkommens ab, weil ihm durch die im Ergebnis von der Klägerin bewirkte Tilgung des zur Finanzierung seiner Wohnung aufgenommenen Darlehens ein Vermögensvorteil erwachsen sei, der ihm nunmehr nicht mehr zukomme.
Dem ist nicht zu folgen. Durch den Wegfall der bisher im Ergebnis von der Klägerin getragenen Kosten ändert sich das dem Beklagten zur Verfügung stehende Einkommen - und damit die im übrigen im Vergleich genau definierte Unterhaltsbemessungsgrundlage - in keiner Weise. Eine Berücksichtigung des Wegfalles dieser Kosten könnte daher nur im Wege einer Änderung des Belastungsprozentsatzes erfolgen. Hinsichtlich dieses Prozentsatzes haben aber die Parteien - wie auch der Revisionswerber einräumt - die Anwendbarkeit der Umstandsklausel ausgeschlossen. Auf den Umstand, daß den Parteien der künftige Wegfall der genannten Kosten klar sein mußte und sie dessenungeachtet - jedenfalls nach dem Wortlaut des Vergleiches - eine abschließende, aus diesem Titel keine Unterhaltsreduzierung vorsehende Vereinbarung getroffen haben, braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.
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