OGH 9ObA356/97m

9ObA356/97mSupreme CourtJan 28, 1998

Full text

OGH 9ObA356/97m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka und Richard Thöndel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, wider die beklagte Partei H*****, ***** vertreten durch Dr.Günther Bernhart und Dr.Gerhard Pail, Rechtsanwälte in Oberwart, wegen S 68.501,11 netto sA (Revisionsinteresse S 55.568,11 netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juli 1997, GZ 8 Ra 156/97p-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.Februar 1997, GZ 17 Cga 166/96v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Feststellungen des Erstgerichts zum Kilometergeldanspruch des Klägers auch aus den vorgelegten Aufstellungen und den dazu ergangenen Parteienerklärungen (Beil F und S 23) Schlüsse zog, handelt es sich dabei um die in 3. Instanz nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung und nicht um Aktenwidrigkeit.

Nach den im Revisionsverfahren noch relevanten Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Beklagte das Dienstverhältnis mit dem Kläger am 19.8.1996 - während seines Krankenstandes - zum 30.9.1996 kündigte und dem Kläger etwa eine Woche vor der Beendigung seines Krankenstandes am 27.8.1996 den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen abnahm. Nach Beendigung des Krankenstandes kam es zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu einem Gespräch, das von letzterem derart geführt wurde, daß der Kläger den Eindruck gewann, daß die Beklagte kein Interesse mehr an seinen Dienstleistungen habe. Der Kläger erhielt weder den Dienstwagen, noch das ihm ebenfalls abgenommene Handy zurück. Auch die ihm (früher) zur Verfügung gestellten Muster und Prospekte für den Verkauf von Heizöl wurden ihm nicht ausgehändigt. Der Geschäftsführer der Beklagten beendete das Gespräch vielmehr, indem er sich vom Kläger mit den Worten "Ich wünsche Ihnen alles Gute" verabschiedete. Der Kläger hat dies als Verabschiedung und Dienstfreistellung verstanden.

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das dargestellte Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten sei in seiner Gesamtheit auch objektiv als konkludente Erklärung der Dienstfreistellung des Klägers bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beurteilen, ist zutreffend, sodaß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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