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12Os180/97•OGH 12Os180/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz Xaver K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24.Oktober 1997, GZ 35 Vr 1445/97-17, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Franz Xaver K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 9.April (US 3) 1997 in Tamsweg in einem der Religionsausübung dienenden Raum Bargeld anderen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch Aufbrechen eines Behältnisses wegzunehmen versuchte, indem er in der Kapelle des Krankenhauses Tamsweg das Vorhangschloß des Opferstockes mit einem Gewichthaken aufzubrechen trachtete.
Die dagegen aus Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Durch die Abweisung seines Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis einer zur Tatzeit bestandenen vollen Berauschung des Beschwerde- führers wurden dessen Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt:
Die als Antragsbegründung vom Verteidiger in erster Linie aufgestellte Behauptung, Franz K***** habe in der Nacht zum 9.April 1997 "offenbar von 21 Uhr bis 6 Uhr ununterbrochen Alkohol zu sich genommen" (90), findet weder in der Verantwortung des Angeklagten noch in irgendeinem sonstigen Beweisergebnis Deckung. Der Beschwerdeführer hatte - im übrigen unter detaillierter Schilderung der Ereignisse zwischen seinem Eintreffen im Spital und der Festnahme, und ohne sich im mindesten auf eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung seiner Zurechnungsfähigkeit zu berufen - lediglich angegeben, in der der Tat vorangegangenen Nacht während eines ausgedehnten Spiels in nicht näher genanntem Intervall neben dem vor der Gendarmerie allein behaupteten Genuß einer konkreten Menge an Bier (19) auch bestimmte andere, quantitätsmäßig jedoch nicht bezeichnete alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Soweit er zu Menge, aber auch zur Zeit des Alkoholgenusses damit von seinen ursprünglichen Angaben abgewichen war, hat das Erstgericht seine Verantwortung keineswegs übergangen, sondern mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig abgelehnt. Welcher Art im Sinne der weiteren Behauptungen des Angeklagten die tags zuvor bei einer ambulanten Behandlung angeblich bekommenen Medikamente waren, wurde im Beweisbegehren in keiner Weise konkretisiert. Da evidentermaßen nicht alle Pharmaka die Wirkung von Alkohol verstärken, der Beschwerdeführer sich darauf auch mit keinem Wort berufen hat und die behauptete Medikamenteneinnahme überdies bereits viele Stunden vor dem angegebenen Alkoholkonsum gewesen sein soll, konnte unter Einbeziehung des von der Zeugin Elisabeth H***** geschilderten, zielstrebig auf die Begehung eines Einbruchsdiebstahls gerichteten Verhaltens des Angeklagten trotz der von ihr bekundeten verlangsamten Reaktion des Beschwerdeführers auf seine Betretung und des ohne besondere Energie unternommenen Fluchtversuchs eine volle Berauschung des Angeklagten mangels eines in diese Richtung weisenden, fachkundiger Beurteilung zugänglichen Beweissubstrats von vornherein aus dem Bereich einer konkreten Möglichkeit ausgeschieden werden.
Inwieweit die in subjektiver Hinsicht getroffene Konstatierung, daß der Beschwerdeführer beim versuchten Aufbrechen des Opferstockes vom Vorsatz geleitet war, sich durch die Zueignung des darin befindlichen Bargeldes unrechtmäßig zu bereichern (US 3), im Sinne der weiteren Einwände (der Sache nach allein Z 9 lit a) ungeeignet sein sollte, den Schuldspruch zu tragen und sich deshalb im substanzlosen Gebrauch der verba legalia erschöpfe, wird von der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise begründet. Sie ist damit unter Verfehlung einer gesetzmäßigen Ausführung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Auch die im Rahmen der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen den festgestellten Diebstahlsvorsatz gerichteten Beschwerdeausführungen gehen fehl. Daß sich der Angeklagte auf Grund seiner jahrelangen Arbeitslosigkeit und seines Alkoholkonsums in finanziellen Schwierigkeiten befand und demnach ein Motiv zur Begehung des Diebstahls hatte, findet nicht nur darin eine tragfähige Grundlage, daß bei seiner Betretung bei ihm kein Bargeld gefunden wurde (27), sondern auch in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen damaligen Einkommens- verhältnissen (81, 82). Der daraus und aus den Modalitäten der Tatbegehung gefolgerte Diebstahlsvorsatz entspricht somit einem - wenn auch nicht zwingenden -, so doch logisch zulässigen und der Lebenserfahrung entsprechenden Schluß. Demgegenüber erweist sich die aus der Luft gegriffene Beschwerdebehauptung, der Angeklagte könnte möglicherweise bloß aus abstrakter Neugierde am Gelingen des Aufbruchsversuchs und am Inhalt des Opferstockes gehandelt haben, als bloße (extrem lebensfremde) Spekulation. Mangels irgendein dafür sprechendes Beweisergebnis stellt auch der Einwand (Z 5 a), in der Tasche des Ange- klagten könnte sich ungeachtet der Gendarmerieerhebungen möglicherweise dennoch Bargeld befunden haben, ein rein spekulatives Argument dar.
Da der infolge Betretung prompt abgebrochene Einbruchsversuch keinesfalls zwangsläufig zu einer Beschä- digung des - sinngemäß nach dem Urteilssachverhalt auch versperrten - Schlosses am Opferstock führen mußte, haftet den Urteilsannahmen weder der behauptete logische Widerspruch an (Z 5), noch sind sie unvollständig geblieben (der Sache nach allein Z 10).
Mit dem Einwand (Z 5 a), die Feststellungen zum objektiven Tatbestand fänden in dem von der Zeugin Elisabeth H***** (lediglich) beobachteten Hantieren des Angeklagten mit einem in das Vorhangschloß des Opferstockes eingehängten Gewichtshaken mangels Spurenzeichnung keine Basis, vermag der Beschwerdeführer ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken wie mit dem Hinweis darauf, daß er aktenkundigerweise seine Jacke vor der Kapelle liegen ließ und damit auf eine naheliegende - durch das vorübergehende Sichzurückziehen der ihn beobachtenden Zeugin H***** jedoch überflüssig erscheinende - Vorsichtsmaßnahme verzichtete.
Die somit teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die Berufung des Angeklagten und die darin enthaltene Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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